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  • 04.05.2011 | Arbeitsrecht

    Fristlose Kündigung auch bei geringfügigem Arbeitszeitbetrug möglich

    von RA, FA Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages anzusehen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitszeitbetrug nur einen geringfügigen Umfang hatte (Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 27.8.2008, Az: 7 Ca 10063/07).  

    Das Urteil des Arbeitsgerichts

    Eine seit 6 Jahren angestellte Mitarbeiterin hatte für den 29. November 2007 einen handschriftlich ausgefüllten und unterschriebenen Arbeitsstundennachweis abgegeben, auf dem für diesen Tag eine 3,5 Stunden-Schicht von 16 bis 19:30 Uhr eingetragen war. Zeugen teilten dem Arbeitgeber aber mit, dass die Mitarbeiterin an diesem Tage von 17:45 bis 19:15 Uhr nicht am Arbeitsplatz gewesen sei. Daraufhin wurde ihr von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Die Arbeitnehmerin reichte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Frankfurt ein. Obwohl der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nur beweisen konnte, dass die klagende Arbeitnehmerin zwischen 17:45 und 18:30 Uhr abwesend war - also nicht einmal eine Stunde, hatte die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg.  

     

    Selbst diese kurze Abwesenheit sah das Arbeitsgericht als ausreichend für eine fristlose Kündigung an. Das Gericht wies zur Begründung darauf hin, dass es kein Arbeitgeber hinnehmen müsse, dass bei der Erfassung der Arbeitszeit manipuliert wird, da die Zeiterfassung, selbst wenn es sich wegen eines Zeitraums von nur 45 Minuten nicht um einen großen Schaden handelt, unmittelbare Grundlage der Gehaltsabrechnung sei. Arbeitgeber seien deshalb auf die Redlichkeit der Mitarbeiter und deren Angaben angewiesen.  

    Grundsätzliches zum Arbeitszeitbetrug

    Beim Arbeitszeitbetrug kommt es nicht auf die strafrechtliche Würdigung an, also darauf, ob ein Betrug im strafrechtlichen Sinne vorliegt. Entscheidend ist vielmehr der mit dieser Pflichtverletzung verbundene schwere Vertrauensbruch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitgeber den Nachweis der täglich bzw. monatlich geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern überträgt und der Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch ausfüllt, stellt dies regelmäßig einen schweren Vertrauensbruch dar, der zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Nach Auffassung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der Arbeitgeber bei dieser Konstellation nie sicher sein, ob sich derartige Vorfälle nicht auch zukünftig wiederholen und er dadurch geschädigt wird.  

    Möglichkeiten der Kündigung

    Die Ausführungen lassen sich ohne Weiteres auf alle Berufsgruppen übertragen. Auch angestellte Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden, denen der Arbeitgeber den Nachweis der täglich bzw. monatlich geleisteten Arbeitszeit übertragen hat und die die Arbeitszeitnachweise wissentlich und vorsätzlich falsch ausfüllen, können wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos gekündigt werden. Als Arbeitgeber haben Sie zwei Möglichkeiten der Kündigung: