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  • 06.07.2010 | Arbeitsrecht

    Mutterschutz in der Therapiepraxis

    von Alexandra Schramm, Medienbüro Medizin, Hamburg

    Schwangere müssen bei allem, was sie tun, auch das Wohl des ungeborenen Kindes bedenken. Das hat auch Auswirkungen auf ihre Erwerbstätigkeit. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Regeln geschaffen, die werdenden Müttern diese verantwortungsvolle Aufgabe erleichtern. „Praxisführung professionell“ erläutert Ihnen die für Therapeuten wichtigsten Bestimmungen.  

    Eine Pflicht und viele Rechte der werdenden Mutter

    Der Schutz schwangerer Frauen am Arbeitsplatz ist hauptsächlich festgelegt durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Hier die wichtigsten Bestimmungen:  

     

    • § 5 Abs. 1 MuSchG legt fest, dass die Schwangere dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen soll, sobald sie ihr bekannt ist. Die Schwangere muss dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft nicht mitteilen, allerdings ist die Mitteilung in ihrem Interesse: Nur wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, kann er betriebliche Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen einleiten.

     

    • Sechs Wochen vor dem Entbindungstermin sowie acht Wochen nach der Geburt dürfen schwangere Frauen gar nicht beschäftigt werden; eine Ausnahme kann nur für die Zeit vor der Entbindung gemacht werden, wenn die werdende Mutter dies ausdrücklich möchte (§ 3 Abs. 2 MuSchG). In den acht Wochen nach der Entbindung besteht ein zwingendes Beschäftigungsverbot (§ 6 Abs. 1 MuSchG).

     

    • Darüber hinaus dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden, also über 8,5 Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche. Auch Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit ist verboten (§ 8 MuSchG).

     

    • Für ärztliche Untersuchungen müssen sie freigestellt werden. Schwangerschaftsbedingte Ausfallzeiten dürfen nicht als Urlaubstage angerechnet werden (§ 16 MuSchG).