01.04.2004 | Arbeitsrecht
So gestalten Sie Arbeitsverträge für angestellte Therapeuten
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund
Egal, ob Sie das Ausscheiden eines bisherigen Angestellten kompensieren, Expansionspläne verwirklichen oder bestehende Arbeitsverhältnisse anpassen wollen: Für Sie als Praxisinhaber ist es wichtig, Arbeitsverträge entsprechend den gültigen Rechtsvorschriften gestalten zu können. "Praxisführung professionell" stellt Ihnen mit diesem Beitrag einen Mustervertrag zur Verfügung und gibt dazu ausführliche Gestaltungstipps.
Seit In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 unterliegen Arbeitsverträge einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz). Entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden damit alle Arbeitnehmer den Verbrauchern gleichgestellt. Die Folge: Arbeitsvertragliche Klauseln, die früher als Standardformulierung in Arbeitsverträgen genutzt wurden, können heute unwirksam sein. Beachten Sie daher: Auch Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, unterliegen der AGB-Kontrolle. Der Gesetzgeber hatte eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen, um die Verträge den neuen Regelungen anpassen zu können. Prüfen Sie daher, ob auch Ihre bestehenden Verträge überarbeitet werden müssen!
Die Abfassung eines Arbeitsvertrages erfordert bestimmte Mindestinhalte, die im Wesentlichen durch Paragraph 1 Nachweisgesetz wie folgt vorgegeben werden:
Name und Anschrift der Vertragsparteien, |
Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, |
bei einem befristeten Arbeitsverhältnis dessen Dauer, |
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