02.06.2008 | Arbeitsrecht
Weiterbeschäftigungspflicht bei Kündigung per Telefax
Gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn die Schriftform gewahrt ist. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz stellte in einem Urteil vom 31. Januar 2008 klar (Az: 9 Sa 416/07, Abruf-Nr: 081179), dass eine Kündigung per Telefax dieser Form nicht genügt und damit unwirksam ist.
Im konkreten Fall wurde vom Arbeitgeber der bereits bewilligte Jahresurlaub wenige Tage vor dem Antritt durch die Arbeitnehmerin widerrufen. Daraufhin kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis per Telefax zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im anschließenden Prozess vertrat sie die Auffassung, dass ihre Kündigung wegen des Formmangels unwirksam sei und sie daher weiter beschäftigt werden müsse. Das LAG gab der Arbeitnehmerin Recht, da die per Fax erklärte Kündigung nicht dem Schriftformerfordernis genüge und daher gemäß § 125 Satz 1 BGB unwirksam sei. Auch wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung einverstanden war, heile das den Formmangel nicht.
Nur wenn eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber untragbar wäre, könne sich der Arbeitnehmer nicht auf den Formmangel berufen – die Kündigung per Fax wäre dann wirksam gewesen. Weil dem Arbeitgeber aber während der Kündigungsfrist bekannt geworden war, dass die Arbeitnehmerin nicht an der Kündigung festhalten will und weil er wegen der Kündigung in seinem Betrieb noch keine Maßnahmen ergriffen hatte, liege diese Voraussetzung nicht vor.
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