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  • 01.06.2005 | Arbeitsrecht/Kalkulation und Vertragsgestaltung (Teil 2)

    Mitarbeitergehälter: So bleiben Sie flexibel

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    In Ausgabe 5/2005 (Zugriff auch im Archiv: www.iww.de) wurde erläutert, wie Sie die Gehälter grundsätzlich kalkulieren. In diesem Beitrag stellt „Praxisführung professionell“ zwei Gehaltsmodelle vor, die Ihnen ein hohes Maß an Flexibilität sichern.  

     

    Rückblick: Grundlage der Gehaltskalkulation ist die steuerliche Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Als erstes müssen Sie dazu die Kosten des Arbeitsplatzes ermitteln. Danach können Sie den Bruttogehaltsrahmen errechnen, in dem Sie vom Zielumsatz des Mitarbeiters die Kosten des Arbeitsplatzes und Ihren Gewinn abziehen. Vom verbleibenden Betrag ist dann der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abzuziehen. Als Ergebnis erhalten Sie das mögliche Bruttogehalt des Mitarbeiters.  

     

    Voraussetzung für die Umsetzung der nachfolgenden Gehaltsmodelle sind natürlich die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen.  

    Reines Provisionsgehalt – keine feste Gehaltszusage

    Für viele Physiotherapeuten ist es riskant, ein festes Gehalt zu zahlen. Es besteht die Unsicherheit, dass nicht immer ausreichend Verordnungen zur Beschäftigung des Mitarbeiters vorhanden sind. In diesem Fall ist es denkbar, dass Sie ein reines Provisionsgehalt vereinbaren. Der Mitarbeiter bekommt dann nur die umsatzabhängige Provision.  

     

    So kann die Umsatzbeteiligung gestaltet sein:  

     

    1. Es wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Aktive Leistungen sind dabei die durchgeführten Behandlungen; passive Leistungen sind beispielsweise „heiße Rolle“.
    2. Es erfolgt eine Beteiligung am Umsatz: Sie definieren einen festen Prozentsatz oder staffeln die Beteiligung nach erreichtem Umsatz.

     

    Musterformulierung

    § ... Vergütung 

    Der Mitarbeiter erhält ein Provisionsgehalt, das sich wie folgt zusammensetzt:  

     

    • 45 Prozent des Umsatzes aus der Behandlungsvergütung der gesetzlich krankenversicherten Patienten
    • 55 Prozent des Umsatzes aus der Behandlungsvergütung der privat versicherten Patienten
    • 60 Prozent des Umsatzes aus Selbstzahlerleistungen
    • 1 Prozent des gesamten Praxisumsatzes
     

    Beispiel: Ermittlung von Bruttogehalt und Unternehmergewinn

    Angenommen, der Umsatz des Mitarbeiters aus den Behandlungen der Kassenpatienten beträgt 4.100 Euro, der Umsatz aus den Behandlungen von Privatpatienten 500 Euro, die Vergütungen der Selbstzahler 300 Euro und der gesamte Praxisumsatz 30.000 Euro, dann wird das Bruttogehalt des Mitarbeiters wie folgt berechnet:  

     

    45 Prozent aus 4.100 Euro =  

    1.845 Euro  

    55 Prozent aus 500 Euro =  

    + 275 Euro  

    60 Prozent aus 300 Euro =  

    + 180 Euro  

    (Umsatz: 4.900 Euro)  

     

    1 Prozent aus 33.000 Euro =  

    + 330 Euro  

    Bruttogehalt =  

    2.630 Euro  

     

    Um bei diesem Bruttogehalt zu berechnen, ob und wie hoch der Unternehmergewinn ist, muss noch die Arbeitgeberbelastung (Sozialversicherungsbeitrag – ca. 22 Prozent –, also 578,60 Euro) und die monatlichen Kosten des Arbeitsplatzes abgezogen werden. Ausgehend von den Zahlen des Ausgangsfalles (siehe Ausgabe 5/2005, Seite 4) betragen die Kosten des Arbeitsplatzes monatlich ca. 1.210 Euro. Damit ergibt sich:  

     

    Mitarbeiterumsatz  

    4.900 Euro  

    ./. Kosten des Arbeitsplatzes  

    - 1.210 Euro  

    ./. Bruttogehalt  

    - 2.630 Euro  

    ./. AG-Belastung Sozialversicherung  

    - 579 Euro  

    Unternehmergewinn  

    481 Euro  

     

     

    • Vorteile: Für Sie als Praxisinhaber ist das Risiko, selbst Leistungen für den Mitarbeiter erbringen zu müssen, nicht mehr gegeben. Zudem besteht ein Leistungsanreiz für den Mitarbeiter: Er kann das Behandlungsgeschehen aktiv beeinflussen, da er unmittelbar an seinem eigenen Umsatz beteiligt ist.

     

    • Nachteile: Nachteil und Risiko dieses Modells ist, dass das so genannte Betriebsrisiko gänzlich auf den Arbeitnehmer verlagert wird. Es ist daher bei Betrachtung der Rechtsprechung möglich, dass das Bundesarbeitsgericht dieses Modell als unzulässig verwirft.

     

    Sozialversicherungsrechtlich ist zu beachten, dass sich die Lohnfortzahlung im Falle der Krankheit oder im Fall von Urlaub grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Verdienst der vergangenen drei Monate richtet. Hat der Mitarbeiter in den vergangenen drei Monaten vor seiner Krankheit richtig gut verdient, erhält er im Krankheitsfall eine entsprechende Vergütung.  

    Grundgehalt mit Umsatzbeteiligung

    Um der möglichen rechtlichen Unzulässigkeit des reinen Provisionsgehaltes zu entgehen, können Sie auch ein Grundgehalt zahlen und zusätzlich eine Umsatzbeteiligung vereinbaren. Hinsichtlich der Umsatzbeteiligung kann ein flexibler Maßstab angelegt werden.  

     

    So können Sie wie beim Provisionsgehalt nach aktiven und passiven Leistungen unterscheiden. Andererseits bietet es sich eher an, die Umsatzbeteiligung an die Erreichung bestimmter Zielumsätze zu koppeln (siehe Musterformulierung).  

     

    Musterformulierung

    § ... Vergütung 

    Der Mitarbeiter erhält ein Grundgehalt in Höhe von ____ Euro. Ab einem Umsatz von ____ Euro erhält der Mitarbeiter eine Leistungszulage (Umsatzbeteiligung) in Höhe von __ Prozent des ____ Euro übersteigenden Betrags.  

     

    Praxistipp  

    Achten Sie genau auf die Formulierung! Wird lediglich formuliert „in Höhe von __ Prozent“ kann die Klausel in der Weise ausgelegt werden, dass die Umsatzprovision von der ersten Behandlung an gewährt wird. Um das zu vermeiden, muss der Betrag genannt werden, ab dem die Zulage fällig wird. Eine andere Möglichkeit ist es, ein konkretes Berechnungsbeispiel in den Vertrag aufzunehmen. So können Missverständnisse und Ärgernisse vermieden werden.  

     

    Beispiel: Ermittlung des Bruttogehalts

    Das Grundgehalt soll 1.500 Euro monatlich betragen. Ab einem Umsatz von 4.000 Euro soll der Mitarbeiter eine Provision in Höhe von 25 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Betrages erhalten.  

     

    Der erreichte Umsatz soll nun 4.500 Euro betragen. Dabei wird weder nach aktiven und passiven Leistungen unterschieden, noch gibt es eine Differenzierung zwischen Kassenpatienten, Privatpatienten oder Selbstzahlern.  

     

    Damit ergibt sich folgende Berechnung:  

    Grundgehalt  

    1.500 Euro  

    Umsatz  

    4.500 Euro  

    ./. Umsatzgrenze  

    - 4.000 Euro  

    Verbleiben  

    500 Euro  

    Provision (25 Prozent von 500)  

    + 125 Euro  

    Bruttogehalt  

    1.625 Euro  

     

     

    Beispiel: Ermittlung des Unternehmergewinns

    Um den Unternehmergewinn berechnen zu können, müssen auch die Arbeitgeberbelastung (Sozialversicherungsbeitrag ca. 22 Prozent, also 357,50 Euro) und die monatlichen Kosten des Arbeitsplatzes abgezogen werden.  

     

    Ausgehend von den Zahlen des Ausgangsfalles (siehe Ausgabe 5/2005, Seite 4) betragen die Kosten des Arbeitsplatzes monatlich ca. 1.210 Euro.  

     

    Damit ergibt sich folgende Berechnung:  

    Mitarbeiterumsatz  

    4.500 Euro  

    ./. Kosten des Arbeitsplatzes  

    - 1.210 Euro  

    ./. Bruttogehalt  

    - 1.625 Euro  

    ./. AG-Belastung Sozialversicherung  

    - 358 Euro  

    Unternehmergewinn  

    1.307 Euro  

     

    • Vorteile: Die Vorteile dieses Modells liegen für den Mitarbeiter in der Sicherheit eines festen Gehaltes. Für Sie als Arbeitgeber ist es zudem sinnvoll, über den Leistungsanreiz der Umsatzbeteiligung für Motivation zu sorgen. Wird ein angemessenes Grundgehalt vereinbart, kann dem Praxisinhaber nicht vorgeworfen werden, das Betriebsrisiko auf den Mitarbeiter abzuwälzen. Die Flexibilität bei der Gehaltsgestaltung ist trotzdem vorhanden.

     

    • Nachteile: Sozialversicherungsrechtlich ist – analog zur Gestaltungsvariante „reines Provisionsgehalt“ – zu beachten, dass sich die Lohnfortzahlung im Fall der Krankheit oder im Fall von Urlaub grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate richtet.
    Folge: Hat der Mitarbeiter in den vergangenen drei Monaten vor seiner Krankheit richtig gut verdient, erhält er im Krankheitsfall eine entsprechend hohe Vergütung. Zudem muss hier jeden Monat eine andere Abrechnung erstellt werden. Das heißt: Wenn Sie die Abrechnung nicht selbst erstellen, ist zum Teil mit Extrakosten (Steuerberater) zu rechnen.

    Ausblick

    In der Juli-Ausgabe lesen Sie in der Fortsetzung zum Thema Arbeitsrecht/Vertragsgestaltung  

     

    • Festgehalt mit Jahresprovision
    • Gestaltung mit einem Arbeitszeitkonto

     

    Auch für diese Gestaltungsvarianten zeigt „Praxisführung professionell“ anhand von Beispielen die Vor- und Nachteile der Modelle auf.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 9 | ID 89902