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  • 01.09.2006 | Außergewöhnliche Belastungen

    So kann das Finanzamt an den Behandlungskosten beteiligt werden

    Mit jeder kleinen Gesundheitsreform müssen die Patienten ein bisschen mehr von ihren Krankheitskosten selbst tragen. Hinzu kommt: Die Ärzte gehen aufgrund ihrer Richtgrößen mit Heilmittel-Verordnungen sparsam um und die Patienten können oder wollen sich die dringend gebotenen Weiterbehandlungen nicht mehr leisten.  

     

    Was viele Patienten jedoch nicht wissen: Der Fiskus beteiligt sich unter Umständen an den Behandlungskosten der Patienten. Der nachfolgende Beitrag erläutert Ihnen alles Wichtige zu diesem Thema. Im Internet können Sie zusätzlich auf ein Muster-Informationsblatt „Außergewöhnliche Belastungen“ für Ihre Patienten zugreifen, dass Sie kopieren und individuell anpassen (Praxislogo, Briefkopf) können: www.iww.de; Online-Service, Musterschreiben.  

    Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen

    Das Zauberwort heißt außergewöhnliche Belastung. Ihr Patient zahlt weniger Steuern oder bekommt als Arbeitnehmer zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück, wenn er Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.  

     

    Zu den steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten gehören zunächst einmal alle Ausgaben der Patienten, die sie für die Heilung und Linderung einer Krankheit aufwenden müssen. Aber auch Aufwendungen für medizinisch begründete Weiterbehandlungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr übernommen werden – gleichgültig, ob vom Arzt verordnet oder nicht –, sind steuerlich begünstigte Krankheitskosten. Das gilt entsprechend auch für die Privatversicherten.