06.07.2010 | Banken-AGB
Kennen Sie das Kleingedruckte? Ihre Rechte und Pflichten im Umgang mit Banken
von Wirtschaftsjournalist Michael Vetter, Dortmund
Therapeuten sollten in wirtschaftlich nach wie vor schwierigen Zeiten zumindest Grundkenntnisse der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken besitzen, um ihre Rechte und Pflichten im Umgang mit ihrem Bankpartner zu kennen. Denn tatsächlich können viele Praxisinhaber mit den Begriffen „Bankauskunft“, „Mitwirkungspflicht“ oder „AGB-Haftung“ meist nur wenig anfangen. Das kann im Einzelfall erhebliche Nachteile mit sich bringen, da sich die Banken grundsätzlich auf ihre AGB beziehen, wenn es Differenzen mit Kunden gibt; etwa bei Kontoabrechnungen, Kreditverträgen oder bei Verpfändungen von Termingeldkonten oder Wertpapierdepots. Die AGB regeln im Wesentlichen alles das, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist; sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und den Kunden.
Verschwiegenheitspflicht
Ein wichtiger Punkt der AGB wird beispielsweise im Abschnitt zum sogenannten „Bankgeheimnis“ bzw. zur Bankauskunft behandelt. Hier ist zwar deutlich festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind; gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt: So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis vor allem dann aufweichen, wenn es um Anfragen der Finanzbehörden geht.
Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Beim Therapeuten als Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen: Auskünfte werden grundsätzlich nur erteilt, wenn der jeweilige Praxisinhaber ausdrücklich zugestimmt hat. Bei juristischen und im Handelsregister eingetragenen Personen können Banken aber auch Informationen weitergeben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen, beispielsweise bei der Anfrage eines Praxislieferanten. Bei derartigen Anfragen sollte der zuständige Bankmitarbeiter gebeten werden, im Einzelfall zunächst mit dem Kunden zu reden, bevor eine Auskunft erteilt wird. Lesen Sie Details zum Thema in Ausgabe 9/2009 von „Praxisführung professionell“.
Legitimation von Erben
Auch beim Ableben eines Kunden gibt es in den AGB klare Vorgaben: zur Klärung der Verfügungsberechtigung der Erben können Banken die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder weiterer dazu notwendiger Unterlagen verlangen. Eventuell ist die Ausfertigung eines Testaments oder eines Erbvertrags zur Legitimation erforderlich. Kennen die Erben diese Voraussetzungen, werden zeitaufwendige und möglicherweise kostspielige Recherchen nach dem Ableben des Kontoinhabers meist vermieden.
Mitwirkungspflicht des Kontoinhabers
Von großer Bedeutung kann auch die in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht des Kontoinhabers sein, beispielsweise Änderungen beim Namen, bei der Anschrift oder bei Kontovollmachten der Bank unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Prüfung von Mitteilungen der Bank wie Kontoauszügen, Wertpapierabrechnungen oder Zinsbescheinigungen und anderen Belegen. Bankunterlagen sollten also unmittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen zum Beispiel bei Fehlbuchungen sofort schriftlich veranlasst werden.
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