10.01.2008 | Berufsrecht
Aufklärungspflichten von Physiotherapeuten gegenüber ihren Patienten
Ebenso wie Ärzte sind auch Physiotherapeuten zur Aufklärung ihrer Patienten verpflichtet. Es ist dabei zwischen der therapeutischen und der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht zu unterscheiden.
Therapeutische Aufklärungspflicht
Die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung liegt in erster Linie bei dem Arzt, der die Verordnung ausstellt und bei dem üblicherweise auch die Behandlung beginnt. Dabei ist der Arzt verpflichtet, über die mit der Behandlung verbundenen Risiken aufzuklären. Dies beinhaltet eine umfassende Grundaufklärung, bei der dem Patienten Einblick in die beabsichtigte Behandlungsmethode und die gegebenenfalls hierdurch entstehenden Belastungen vermittelt wird. Zudem muss der Arzt eine Diagnoseaufklärung vornehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Patient erkennbar darauf Wert legt.
Auch Physiotherapeuten sind dazu verpflichtet, ihre Patienten über Risiken zu informieren, die aus der Therapie resultieren können. Dies ist insbesondere notwendig, wenn mehrere Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen. So weitgehend wie die Aufklärungspflicht des verordnenden Arztes ist Ihre Aufklärungspflicht als Physiotherapeut dennoch nicht, denn Ihre Aufgaben sind in einem engeren Rahmen abgesteckt. Außerdem müssen Sie sich an die Verordnungen und gegebenenfalls näheren Anweisungen des Arztes halten. Dementsprechend ist die Aufklärungspflicht von Physiotherapeuten auch nur selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Zwischen dem verordnenden Arzt und dem Physiotherapeuten gelten modifiziert die Regeln über das Zusammenwirken mehrerer selbstständig behandelnder Ärzte (horizontale Arbeitsteilung). Zweck dieser Regeln ist es, auf Basis der jeweiligen fachlichen Grundlage zusätzlichen Sachverstand in das Behandlungsgeschehen einzubringen. Als ein arbeitsteilig hinzugezogener Physiotherapeut müssen Sie im Allgemeinen die vom Arzt gestellte Indikation zu einer Verordnung nicht überprüfen und auch über diese Indikation nicht mehr aufklären. Allerdings haben Sie sich zu vergewissern, dass eine Aufklärung stattgefunden hat. Außerdem müssen Sie prüfen, ob die Anamnese Anlass zu einer ergänzenden Fragestellung und Aufklärung gibt (Oberlandesgericht [OLG] Zweibrücken, Urteil vom 2.11.1999, Az: 5 U 12/99, Abruf-Nr: 073943). Sobald Ihrerseits fachliche Bedenken auftreten, müssen Sie diesen nachgehen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig