05.05.2008 | Berufsrecht
Die Rechtsgrundlage für selbstständiges therapeutisches Handeln
Um den alltäglichen Verordnungsrückgang zu kompensieren, bieten immer mehr Physiotherapeuten Privatleistungen auch ohne eine ärztliche Verordnung an. Diesen Tätigkeiten steht jedoch die vielfach vertretene Auffassung entgegen, dass Physiotherapeuten jede Tätigkeit ohne Verordnung verboten ist. Ist diese Auffassung korrekt?
Das Heilpraktikergesetz
Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) garantiert, dass Sie Ihren Beruf frei wählen und ausüben dürfen. Die Berufsausübung selbst kann mit Hilfe von Gesetzen geregelt werden. Ein solches Gesetz ist das Heilpraktikergesetz (HeilprG). Das HeilprG ist meines Erachtens misslungen, denn es erlaubt die Ausübung der Heilkunde nur Ärzten und Heilpraktikern. Es entzieht diese Erlaubnis allen reglementierten Berufsgruppen im Gesundheitswesen. Hierzu gehören u.a. der Physiotherapeut, der Masseur und Medizinische Bademeister, der Logopäde und der Ergotherapeut. Bei diesen Berufen ist zwar die Berufsbezeichnung gesetzlich geregelt und geschützt – zum Beispiel im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz , MPhG) vom 26. Mai 1994 –, nicht aber eine Ausübungsberechtigung.
Bei dieser Sachlage muss sich jeder Therapeut fragen: Habe ich als Physiotherapeut (oder Mitglied eines anderen reglementierten Heilberufes) kein Recht auf selbstständige Berufsausübung, obwohl ich ein Recht auf Führung einer Berufsbezeichnung habe?
Die Auffassung der Gerichte
In Fällen, in denen das Gesetz (in diesem Fall das HeilprG) nicht den Anforderungen des Alltags entspricht oder in denen es keine näheren gesetzlichen Regelungen gibt, erfolgen Korrekturen durch das sogenannte „Richterrecht“, das in Präzedenzentscheidungen für ähnliche zukünftige Fälle das Recht auslegt.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
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