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  • 01.10.2009 | Betriebsausgaben

    Aktuelle Verfügung der Finanzverwaltung zur Abziehbarkeit von Kongressreisekosten

    Regelmäßige fachliche Fortbildungen sind für Therapeuten ein „Muss“. Um den Fiskus an den oft hohen Fortbildungskosten zu beteiligen, müssen verschiedene Fallstricke vermieden werden. Eine neue Anweisung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 17. Februar 2009 (Az: S 2227 - 10 - StO 217, Abruf-Nr: 091280) fasst die aktuelle Verwaltungspraxis zu dieser Thematik zusammen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wann und wie Sie Kosten im Zusammenhang mit einer Fortbildung steuerlich absetzen können.  

    Betriebsausgabe nur bei betrieblicher Veranlassung

    Aufwendungen für Studienreisen, Fachkongresse, Tagungen etc. sind grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) abzugsfähig, wenn  

    • die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist und
    • die Verfolgung privater Interessen (zum Beispiel Erholung, Bildung, Pflege privater Interessen) nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist.

     

    In Betriebsprüfungen - in denen höhere Fortbildungskosten stets ein Prüfungsschwerpunkt sind - wird daher jede einzelne Fortbildungsreise kritisch geprüft. Insbesondere bei Informationszwecken dienenden Auslandsgruppenreisen und Auslandsfachkongressen ist es oft schwierig, ein - für die sachgerechte Beurteilung erforderliches - eindeutiges Bild über deren Veranlassung zu erhalten.  

    Abgrenzung zwischen privaten Aufwendungen und Betriebsausgaben

    Die Abgrenzung und Entscheidung darüber, ob private Lebenshaltungskosten oder berufliche bzw. betriebliche Aufwendungen vorliegen, kann bei Fortbildungen nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Für die einkommensteuerrechtliche Würdigung wird das Finanzamt in aller Regel vor einer Entscheidung insbesondere das vollständige Reiseprogramm sowie die Namen und Anschriften der übrigen Teilnehmer anfordern.