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  • 02.02.2010 | Betriebsausgaben

    Belege können Sie auch selbst schreiben

    von Dietmar Kern, Wirtschaftspublizist, Möglingen

    Den Schreck kennt jeder, der selbstständig ist und Belege für die Steuer sammelt: Sie haben gerade etwas für den Betrieb gekauft, aber den Beleg aus Versehen mit der Verpackung weggeworfen. Das ist ärgerlich, aber weniger dramatisch als viele denken. Denn in solchen Fällen können Sie den Beleg selbst schreiben und den steuerlichen Abzug Ihrer Ausgabe retten!  

    Eigenbeleg ist das „Zauberwort“

    Das System „Eigenbeleg“ funktioniert so: Sie schreiben für den verlorenen Beleg einfach selbst alle Details auf und nehmen ihn zu Ihrer Buchhaltung wie alle normalen Rechnungen und Quittungen. Das Finanzamt muss ihn anerkennen, wenn die Ausgaben betrieblich notwendig und der Höhe nach glaubhaft sind und der Beleg die folgenden Angaben enthält:  

     

    • Zahlungsempfänger mit vollständiger Anschrift
    • Datum der Aufwendung
    • Bezeichnung der Aufwendung
    • Gegebenenfalls ergänzende Angaben, zum Beispiel Start-, Zielort, Kilometerstand bei Parkgebühr; Name und Rufnummer des Gesprächspartners bei Münztelefonkosten
    • Betrag, gegebenenfalls Einzelbeträge, unter Angabe des Umsatzsteuersatzes
    • Begründung für die Betragshöhe, soweit möglich (zum Beispiel durch Händlerpreisliste)
    • Grund für die Belegerstellung (zum Beispiel „Verlust des Urbelegs“, „Automat erstellt keinen Beleg“)
    • Datum der Belegausstellung und eigene Unterschrift

     

    So könnte ein Eigenbeleg aussehen

    gezahlt an:  

    Telekom; Nutzung des öff. Münzfernsprechers in Heide/Holstein, Marktplatz  

    am:  

    1. Februar 2010  

    für:  

    Telefonat mit Kundenbetreuung, Therapiebedarf XY GmbH, Düsseldorf  

    Betrag:  

    6,80 Euro  

    Grund:  

    Keine Belegausgabe durch Münzfernsprecher  

    5. März 2010 E. Gruber  

    Glaubhaft bleiben

    Übertreiben Sie es nicht. Bei einer Betriebsprüfung würde eine große Anzahl von diesen selbst geschriebenen Belegen das Misstrauen des Prüfers wecken.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 15 | ID 133294