01.08.2004 | Betriebsausgaben
Steuerliche Anerkennung eines Heim-PC
Wird ein Computer zu Hause sowohl beruflich als auch privat genutzt, war bislang ungeklärt, ob die auf die berufliche Nutzung entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und wenn ja, wie der betriebliche Anteil ermittelt werden soll. Mit einem Grundsatzurteil vom 19. Februar 2004 (Az: VI R 135/01) hat der Bundesfinanzhof (BFH) - Volltext unter er Abruf-Nr: 041129 - jetzt für Klarheit gesorgt. Das Urteil und die Konsequenzen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Aufwendungen für einen sowohl beruflich als auch privat genutzten Computer können anteilig geltend gemacht werden. Der berufliche und damit abzugsfähige Anteil muss grundsätzlich geschätzt werden. Um Streitereien zu vermeiden, will der BFH von einem beruflichen Anteil in Höhe von 50 Prozent ausgehen. Voraussetzung: Sie müssen glaubhaft machen können, dass Sie den Computer in der Wohnung in einem wesentlichen Umfang betrieblich nutzen.
Peripherie-Geräte wie Drucker oder Monitor müssen zusammen mit dem Computer abgeschrieben werden. Ausnahme: Kombinationsgeräte, die zum Beispiel nicht nur als Drucker, sondern auch als Faxgerät oder Kopierer genutzt werden.
Dass Sie Ihren Computer beruflich nutzen, wird Ihnen das Finanzamt in den meisten Fällen glauben. Wenn Sie ihn beinahe ausschließlich beruflich nutzen und eine private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist (maximal 10 Prozent), handelt es sich bei dem Computer in vollem Umfang um ein betriebliches Wirtschaftsgut. In diesem Fall können Sie die Aufwendungen verteilt über die Nutzungsdauer in voller Höhe Steuer mindernd geltend machen. Für die betriebliche Nutzung müssen Sie darlegen, warum Sie den Computer zu Hause in so erheblichem Umfang beruflich nutzen. Nachweisen können Sie den beruflichen Anteil beispielsweise mit einem "PC-Fahrtenbuch".
Tipp: Haben Sie einen weiteren privaten PC, können Sie argumentieren, dass Sie private Dinge auf dem anderen Rechner erledigen.
Nutzen Sie den Computer zu weniger als 90 Prozent betrieblich, müssen Sie Ihre Aufwendungen entsprechend des Nutzungsanteils privat/betrieblich aufteilen. Den betrieblichen Anteil können Sie dann Steuer mindernd geltend machen.
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