01.11.2007 | Betriebsausgaben
Was sollten Sie bei Verkauf, Unfall oder Diebstahl Ihres Praxis-Pkw beachten?
Physiotherapeuten nutzen ihren Pkw in den meisten Fällen sowohl für berufliche als auch für private Fahrten. Macht die berufliche Nutzung mehr als 50 Prozent der insgesamt zurückgelegten Kilometer aus, gehört der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen der Praxis. Wird der Praxis-Pkw dann verkauft, müssen eventuell dadurch entstandene Gewinne versteuert werden. Kosten, die durch einen Unfall oder Diebstahl des Praxis-Pkw entstehen, können also in diesem Fall Betriebsausgaben sein. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, worauf Sie bei der Nutzung Ihres Praxis-Pkw achten sollten, damit es zu keinen Problemen mit dem Finanzamt kommt.
Veräußerungsgewinne müssen versteuert werden
Das Finanzamt unterstellt bei einem Pkw, der dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, grundsätzlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren. Das bedeutet, dass Sie bei einer ganzjährigen Nutzung jährlich ein Sechstel des Kaufpreises linear abschreiben können (siehe auch „Praxisführung professionell“ Nr. 6/2006, Seiten 5 ff.). Allerdings entsprechen diese steuerlichen Abschreibungen häufig nicht dem tatsächlichen Wertverlust. Beim Verkauf eines im Betriebsvermögen der Praxis ausgewiesenen Pkw muss daher die gesamte stille Reserve – der Unterschied zwischen dem Verkaufserlös und dem steuerlichen Restwert – als zusätzlicher Praxisgewinn versteuert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Privatanteil für die Fahrten mit dem Praxis-Pkw nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach dem Ergebnis des Fahrtenbuches versteuern.
Beispiel
Physiotherapeut H, der in seiner Praxis nur umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielt, hat im Januar 2003 einen Neuwagen für 15.630 Euro zuzüglich 2.970 Euro Umsatzsteuer, zusammen 18.600 Euro, erworben. Er nutzt den Pkw zu mehr als 50 Prozent für berufliche Fahrten und für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Praxis. Der Pkw muss daher als notwendiges Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Im Juni 2006 verkauft H den Pkw für 10.500 Euro.
H muss im Juni 2006 als zusätzlichen Gewinn 2.750 Euro versteuern (10.500 Euro abzüglich 7.750 Euro). |
Hinweis: Bei einem Pkw des Privatvermögens brauchen Sie bei einem Verkauf die stille Reserve nicht zu versteuern, auch nicht in Höhe des bisher als Betriebsausgaben berücksichtigten Anteils.
Bei beruflichen Fahrten sind Unfallkosten Betriebsausgaben
Kommt es bei einem Physiotherapeuten, der seinen Praxis-Pkw auch für private Fahrten nutzt, zu einem Unfall, ist entscheidend, ob sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat oder ob die Fahrt privat veranlasst war. Dabei hängt die steuerliche Behandlung einer beruflichen Fahrt, durch die Kosten entstehen, grundsätzlich nicht vom Verschulden oder der Strafbarkeit (Übersehen von Verkehrszeichen, Unachtaufmerksamkeit, Übermüdung usw.) ab. Lediglich bei einer beruflichen Fahrt nach Alkoholgenuss ist das Finanzamt hart. In diesem Fall wird die Fahrt immer als privat veranlasst angesehen und die Unfallkosten sind steuerlich unbeachtlich.
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