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  • 01.04.2005 | Betriebsprüfung in der physiotherapeutischen Praxis (Teil 2)

    Prüfungsanordnung: Welche Jahre darf das Finanzamt eigentlich prüfen?

    Allein anhand der von Ihnen erklärten Gewinne kann das Finanzamt Ihre Praxis oft nicht wirksam überprüfen. Mit einer Betriebsprüfung wird dagegen die zutreffende Besteuerung sichergestellt. Bevor der Prüfer jedoch zu Ihnen kommt, erhalten Sie eine Prüfungsanordnung mit der Post zugesandt. Vom Tag der Zustellung an haben Sie mindestens zwei Wochen Zeit, sich auf die Prüfung intensiv vorzubereiten. Aus der Anordnung können Sie entnehmen, wann die Prüfung beginnt und welche Steuerarten bzw. welche Besteuerungszeiträume geprüft werden. Warum gerade Ihre Praxis (schon wieder) ausgewählt wurde, muss Ihnen das Finanzamt nicht mitteilen.  

     

    Die Prüfungsanordnung ist für Sie sehr wichtig: Denn mit der Betriebsprüfung wird die vierjährige Festsetzungsfrist – danach beginnt die Verjährung – regelmäßig für die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Steuerarten und Besteuerungszeiträume unterbrochen. Auf diese Weise verhindert der Fiskus, dass während der Prüfung eine Verjährung eintritt. Voraussetzung für eine wirksame „Ablaufhemmung“ ist, dass der Prüfer bei Ihnen ernsthaft mit der Prüfung beginnt.  

     

    Sobald Sie die Prüfungsanordnung auf dem Tisch haben, sollten Sie sich daher mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen. Bei Klein- und Mittelbetrieben – zu denen die meisten Praxen gehören – darf der Prüfungszeitraum in der Regel über drei zusammenhängende Besteuerungszeiträumen nicht hinausgehen (zum Beispiel 2001 bis 2003). Dabei muss die Prüfung nicht zwangsläufig den letzten Veranlagungszeitraum umfassen. Andere Zeiträume sind auch möglich.