01.10.2005 | Betriebsprüfung in der physiotherapeutischen Praxis (Teil 8 / Ende)
Die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung: Ihre letzte Chance ...
Seit Ausgabe 3/2005 hat Sie „Praxisführung professionell“ Schritt für Schritt durch eine mögliche Betriebsprüfung geführt. Abschließend wird in diesem Beitrag die Schlussbesprechung mit dem Betriebsprüfer analysiert. Für einen kompakten Überblick über die gesamte Betriebsprüfung sorgt die umfassende Checkliste ab Seite 15.
Die Schlussbesprechung dient dem Finanzamt dazu, möglichst Einvernehmen in strittigen Sachverhalten zu erreichen – letztlich auch, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Für Sie ist es die letzte Gelegenheit, die drohenden Folgen abzuschwächen. Weil das Steuerrecht viele Ermessens-, Beurteilungs- und Schätzungsspielräume kennt, bezeichnen böse Zungen die Schlussbesprechung gelegentlich als „Kuhhandel“ oder „orientalische Phase“ der Prüfung. Nutzen Sie daher die Schlussbesprechung – es ist Ihre letzte Chance!
Schlussbesprechung: ein verfassungsrechtlicher Anspruch
Die Schlussbesprechung ist nach § 201 Abs.1 Abgabenordnung (AO) vorgeschrieben. Sie ist eine qualifizierte Form des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Daher kann darauf nur verzichtet werden, wenn die Prüfung zu keinen Änderungen der Besteuerung führt oder Sie bewusst darauf verzichten.
Bevor es zur Schlussbesprechung kommt, sollten Sie alle Feststellungen mit dem Betriebsprüfer erörtern. Erbitten Sie eine schriftliche (stichwortartige) Zusammenstellung seiner Feststellungen mit Änderungsvorschlägen für die Schlussbesprechung! Weiter empfiehlt es sich, dass Sie die einzelnen Streitpunkte vorab mit Ihrem Steuerberater besprechen und die einzuschlagende Taktik abstimmen.
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