03.11.2008 | BFH hat entschieden
Ein Fahrtenbuch ist trotz kleiner Mängel anzuerkennen
Ein Fahrtenbuch ist auch anzuerkennen, wenn es kleinere Mängel hat und nicht alle Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt, die Angaben insgesamt aber plausibel sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 10.4.2008, Az: VI R 38/06, Abruf-Nr: 082193).
„Ein-Prozent-Regelung“ oder ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Die Privatnutzung eines Dienstwagens bzw. eines Betriebs-Pkw müssen Sie versteuern. Das kann einfach und pauschal nach der „Ein-Prozent-Regelung“ erfolgen. Als geldwerter Vorteil werden dann monatlich ein Prozent vom Listenpreis des Pkw angesetzt. Hinzu kommen 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der pauschale Ansatz mittels „Ein-Prozent-Regelung“ ist steuerlich jedoch oft ungünstig, insbesondere wenn Sie den Pkw nur selten für private Fahrten verwenden oder der Kaufpreis inklusive der Extras hoch war. Hier lohnt der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten und Fahrten über ein Fahrtenbuch.
Anforderungen an das Fahrtenbuch
Das Finanzamt erkennt ein Fahrtbuch nur an, wenn es zeitnah und ordnungsgemäß geführt wird. Ist dies nicht der Fall, greift die „Ein-Prozent-Regelung“. Die Finanzverwaltung fordert folgende Mindestangaben:
Zwingende Angaben
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Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch müsste somit wie folgt aussehen:
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