01.01.2007 | Buchführung
Welche Belege dürfen zum Jahresbeginn vernichtet werden?
Sie kennen das: Immer zum Jahresanfang überlegen Sie, ob Sie bestimmte Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen entsorgen dürfen oder aufbewahren müssen. „Praxisführung professionell“ hat die Antworten auf die häufigsten Fragen für Sie zusammengefasst.
Wie berechne ich die Aufbewahrungsdauer?
Als Faustregel gilt: Die Ermittlung der sechs- bzw. zehnjährigen Aufbewahrungspflicht für Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen hängt entscheidend davon ab, in welchem Jahr die letzten Eintragungen in der Buchhaltung vorgenommen wurden bzw. in welchem Jahr das Inventar, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss dieses Kalenderjahres.
Damit ist klar, dass der Jahresabschluss des Jahres 1996, der im Mai 1997 aufgestellt wurde, nicht automatisch Anfang 2007 entsorgt werden kann. Die Fristberechnung zur Aufbewahrung des Abschlusses, sieht vielmehr wie folgt aus:
Fristberechnung
Beginn der Aufbewahrungspflicht | 31. Dezember 1997 |
Aufbewahrungspflicht | 10 Jahre |
Erlaubte Vernichtung der Unterlagen | 1. Januar 2008 |
Wann müssen Unterlagen länger aufbewahrt werden?
Ist die sechs- bzw. zehnjährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen, dürfen die entsprechenden Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen nur dann vernichtet werden, wenn diese für steuerliche Zwecke nicht mehr von Bedeutung sind. Findet gerade eine Betriebsprüfung, eine Umsatzsteuersonderprüfung oder eine Lohnsteueraußenprüfung für die betreffenden Jahre statt oder liegt Ihnen bereits eine Prüfungs- anordnung vor, müssen die relevanten Belege bis zum Abschluss der Prüfung auch länger als sechs oder zehn Jahre aufbewahrt werden.
Muss ich auch private Belege zehn Jahre aufbewahren?
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