01.03.2004 | Bundesfinanzhof
Kosten für ein Medizinstudium und für eine Promotion können Werbungskosten sein
von RAin und Steuerberaterin Claudia Klümpen-Neusel, Sozietät Söffing & Partner, Düsseldorf
Physiotherapeuten, die noch ein Medizinstudium absolvieren bzw. einen Doktortitels erwerben wollen, können die Kosten als Werbungskosten absetzen. Mit einer entsprechenden Entscheidung vom 4. November 2003 (Az: VI R 96/01, Abruf-Nr: 040333 ) korrigierte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung. Das Urteil kann auch für Physiotherapeuten interessant sein, deren Kinder Medizin studieren.
Dem Urteil lag der Fall einer Krankengymnastin zu Grunde, die nach mehrjähriger Berufstätigkeit ein Medizinstudium aufnahm und auf dem Gebiet der Orthopädie promovierte. In Ihrer Einkommensteuererklärung machte sie dafür Werbungskosten geltend - die aber vom Finanzamt nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wurden.
Der BFH stellte in seinem Urteil fest, dass für den Werbungskostenabzug allein ausschlaggebend ist, ob die Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung liege vor, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit einer auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit gegeben sei. Diesen Zusammenhang bejahte der BFH im vorliegenden Fall nicht nur hinsichtlich des Medizinstudiums, sondern auch in Bezug auf die Promotionskosten, da der angestrebte Doktortitel für die spätere Berufsausübung von erheblicher Bedeutung sei.
Bei angehenden Ärzten ist in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Promotion und der Einkunftserzielungsabsicht gegeben. Die Studien- und Promotionskosten müssen aber vom Studierenden selbst und nicht etwa von den Eltern getragen werden, da letztere die Aufwendungen für die Ausbildung eines Kindes nicht als eigene Werbungskosten geltend machen können. Hier besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eltern ihren Kindern die Werbungskosten (= die benötigten finanziellen Mittel) schenken oder ein Darlehen gewähren.
Grundsätzlich sollten alle Belege über Aufwendungen für Studium und Promotion aufbewahrt und dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden. Bezüglich entstandener Fahrtkosten ist zu beachten, dass diese eventuell nur begrenzt wie Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden können.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig