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  • 01.06.2003 | Das Heilmittelwerbegesetz

    Gestaltung von Werbeanzeigen: Das müssen Sie inhaltlich beachten

    von RAin Christiane Köber, Wettbewerbszentrale, Bad Homburg

    Um die Gesundheit der Verbraucher und Patienten nicht durch fragwürdige Werbung für medizinische Produkte oder Heilverfahren zu schädigen, hat der Gesetzgeber das Heilmittelwerbegesetz (HWG) entwickelt. Natürlich wird damit die Werbung für Arzneimittel, Verfahren und Behandlungen nicht verboten. Aber sie wird in klare Schranken verwiesen. "Praxisführung professionell" erläutert, welche Regelungen Sie bei Ihren Werbeaktivitäten beachten müssen.

    Wann greifen die Restriktionen des HWG?

    §  1 HWG regelt, wann die zahlreichen Restriktionen des HWG angewendet werden, nämlich

  • wenn für Arzneimittel geworben wird;
  • wenn für Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände geworben wird - soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht;
  • wenn für Medizinprodukte oder kosmetische Mittel - mit Krankheitsbezug - geworben wird.

    Sobald Sie in Ihrer Werbung auf eine Krankheit Bezug nehmen, müssen Sie sich mit den Vorschriften des HWG befassen.

    Beispiel:

    Sie werben für eine Massage mit der Aussage "lindert in kurzer Zeit Ihre Rückenschmerzen". Damit unterfällt Ihre Werbeaussage dem Anwendungsbereich des HWG. Werben Sie allerdings für eine bestimmte Behandlung mit der Aussage "aktiviert Ihre Lebensenergien" oder "unterstützt den Stressabbau", müssen Sie sich nicht um die Vorschriften des HWG kümmern, denn mangelnde Energie und Stress sind noch keine Krankheiten.