01.06.2003 | Das Heilmittelwerbegesetz
Gestaltung von Werbeanzeigen: Das müssen Sie inhaltlich beachten
von RAin Christiane Köber, Wettbewerbszentrale, Bad Homburg
Um die Gesundheit der Verbraucher und Patienten nicht durch fragwürdige Werbung für medizinische Produkte oder Heilverfahren zu schädigen, hat der Gesetzgeber das Heilmittelwerbegesetz (HWG) entwickelt. Natürlich wird damit die Werbung für Arzneimittel, Verfahren und Behandlungen nicht verboten. Aber sie wird in klare Schranken verwiesen. "Praxisführung professionell" erläutert, welche Regelungen Sie bei Ihren Werbeaktivitäten beachten müssen.
§ 1 HWG regelt, wann die zahlreichen Restriktionen des HWG angewendet werden, nämlich
wenn für Arzneimittel geworben wird; |
wenn für Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände geworben wird - soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht; |
wenn für Medizinprodukte oder kosmetische Mittel - mit Krankheitsbezug - geworben wird. |
Sobald Sie in Ihrer Werbung auf eine Krankheit Bezug nehmen, müssen Sie sich mit den Vorschriften des HWG befassen.
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