02.07.2009 | Datenschutz
Datenschutzgerechte Aufbewahrung und Vernichtung von Patientenakten
von Dr. Ulrich Stockter, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD), Kiel
In regelmäßigen Abständen werden von Anwohnern und Passanten Patientenakten in Müllcontainern bzw. auf der Straße aufgefunden. Solche Vorfälle gefährden nicht nur das Ansehen der dafür verantwortlichen Personen, sondern auch das ihres gesamten Berufsstandes. Der folgende Beitrag gibt Ihnen Hinweise darauf, wie insbesondere physiotherapeutische Patientenakten datenschutzrechtskonform aufbewahrt und entsorgt werden.
Aufbewahrungspflichten im Bereich der Physiotherapie
Bei Patientendaten handelt es sich um Gesundheitsdaten und damit um besonders sensible Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Grundsätzlich sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn der Zweck, für den sie gespeichert sind, erfüllt ist (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Eine weitere Aufbewahrung von Patientenakten ist nur dann erlaubt, wenn Aufbewahrungsfristen aus anderen Rechtsvorschriften dies erfordern (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG).
Für Physiotherapeuten, die nach § 124 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) eine kassenrechtliche Zulassung innehaben, ergeben sich Vorgaben zur Aufbewahrung von Patientenakten aus den bundesweit geltenden Rahmenempfehlungen, die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer geschlossen wurden (§ 125 Abs. 1 SGB V). Hier sind als Aufbewahrungsfrist drei Jahre festgelegt.
Aufbewahrungsfristen für den Bereich der Physiotherapie ergeben sich aber auch aus steuerrechtlichen Regelungen. So werden ärztliche Verordnungen in der Praxis als Unterlagen eingestuft, die einer sechsjährigen steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen (§ 147 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung [AO]).
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