01.04.2010 | Einkommensteuer
Das Faktorverfahren für Teilzeitkräfte in vier Schritten
von Dietmar Kern, Wirtschaftspublizist, Möglingen
Wenn Sie auch Teilzeitkräfte in Ihrem Betrieb beschäftigen, werden Sie sicher bald häufiger mit dem Faktorverfahren zu tun bekommen. Durch diese neue Besteuerungsvariante soll der Splitting-Vorteil, der durch die gemeinsame Besteuerung von Eheleuten entsteht, auf beide Ehepartner verteilt werden, um Arbeitsanreize für den Zweitverdiener zu schaffen.
Das Faktorverfahren für Eheleute
Bis 2009 existierten für Eheleute nur die Steuerklassekombinationen III/V und IV/IV. Dies führt vor allem dann zu einer ungerechten Verteilung der Steuerlast zwischen Ehegatten, wenn deren Einkommen stark voneinander abweichen. Diese Ungerechtigkeit soll seit Jahresbeginn das Faktorverfahren nach §§ 33 ff. Einkommensteuergesetz ausgleichen. Es ist beispielsweise sinnvoll, wenn einer der Ehepartner in Teilzeit und der andere in Vollzeit arbeitet.
Das geschieht beim Faktorverfahren
Wählen Ehegatten das neue Verfahren, erhalten beide die Steuerklasse IV. Zusätzlich berücksichtigen sie die steuermindernde Wirkung des sogenannten Ehegattensplittings bereits beim Lohnsteuerabzug. Dies geschieht durch einen Faktor, der durch das zuständige Finanzamt mathematisch ermittelt wird. Er ergibt sich aus dem Verhältnis der Einzellohnsteuer jedes Ehepartners zur Gesamtlohnsteuer beider. Ob einer Ihrer Mitarbeiter das Faktorverfahren gewählt hat, sehen Sie am entsprechenden Eintrag in der Lohnsteuerkarte. Hier finden Sie auch den für den Mitarbeiter konkret geltenden Faktor.
Achtung: Den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich dürfen Sie nicht mehr für Ihren Mitarbeiter vornehmen, wenn dieser sich für das Faktorverfahren entschieden hat. Ihr Arbeitnehmer ist nun selbst dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben!
Das Faktorverfahren
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