03.11.2008 | Einkommensteuer
Wie das Finanzamt am Verlust aus einem Pkw-Verkauf beteiligt wird
Zu dem überraschenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Abziehbarkeit von Verlusten aus Pkw-Verkäufen sind wir gefragt worden, wie das konkret funktionieren kann (Urteil vom 22.4.2008, Az: IX R 29/06). Hier mögliche Gestaltungen:
Privates Veräußerungsgeschäft
In dem vom BFH entschiedenen Fall kaufte ein Steuerzahler am 19. Januar privat ein gebrauchtes BMW-Cabrio für 58.500 Euro und verkaufte es am 2. Oktober desselben Jahres für 53.800 Euro. Den Verlust von 4.700 Euro trug er als Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner Steuererklärung in die Anlage SO ein.
Wie nicht anders zu erwarten war, setzte das Finanzamt hier den Rotstift an und verneinte ein privates Veräußerungsgeschäft. Denn nach Ansicht der Finanzverwaltung können Verkäufe von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, die einem Wertverzehr unterliegen, nie zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen (Oberfinanzdirektion München, Verfügung vom 19.7.2002, Az: S 2256 – 21 St 41).
Die BFH-Richter sahen dies jedoch anders: An keiner Stelle im Gesetz stehe, dass Gebrauchsgegenstände mit Wertverzehr nicht Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Das bedeutet nun im Einzelnen: Liegen zwischen Kauf und Verkauf des Pkw weniger als zwölf Monate, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Folge: Erlittene Verluste können Sie mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften steuermindernd verrechnen.
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