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  • 02.02.2010 | Elterngeld

    Keine Kürzung des Elterngeldes bei verzögerten Einnahmen Selbstständiger

    Bei der Gewährung von Elterngeld ist ein verzögerter Zufluss von Einkommen aus einer Tätigkeit, die vor der Geburt des Kindes ausgeübt wurde, nicht auf das laufende Elterngeld anzurechnen. Dies hat das Sozialgericht München zugunsten eines Selbstständigen entschieden (Urteil vom 15.1.2009, Az: S 30 EG 37/08, Abruf-Nr: 091732).  

    Sachverhalt

    Ein selbstständiger Unternehmensberater erhielt während der Zeit, in der er Elterngeld bezog, noch Honorarzahlungen von Kunden aus einer Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit. Die Elterngeldstelle rechnete diese Einnahmen auf das Elterngeld an. Der Berater machte geltend, dass die zugeflossenen Bezüge aus Arbeitsleistungen vor der Geburt des Kindes stammten. Er habe keinen Einfluss darauf, wann die Rechnungen für seine früheren Tätigkeiten bezahlt würden. Die Elterngeldstelle berücksichtigte die Einnahmen dennoch und verwies auf das steuerliche Zuflussprinzip nach § 11 Einkommensteuergesetz, wonach allein die Einnahmen bzw. Ausgaben entscheidend seien, und nicht, wann die Arbeitsleistung erbracht worden sei.  

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht gab dem Berater recht. Anspruch auf Elterngeld habe nur, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübe. Eine Person sei nicht oder nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Der Zufluss von Einkommen aus einer aktuell nicht ausgeübten Tätigkeit müsse dabei außer Betracht bleiben. Ein Selbstständiger könne es nicht verhindern, dass auch Wochen und Monate nach der Beendigung jeder beruflichen Tätigkeit noch Kaufpreise, Vergütungen und Honorare auf dem eigenen Konto oder in bar zugehen.  

     

    Nach Ansicht des Gerichts genügt es, dass der Berater im geltend gemachten Zeitraum jede Berufstätigkeit eingestellt hat. In dieser Zeit noch zugeflossene Gelder seien nicht schädlich. Ein selbstständiger oder freiberuflich tätiger Elternteil könnte sonst mindestens für kürzere Bezugszeiträume zwischen einem und etwa drei Monaten niemals Elterngeld erlangen.