01.10.2007 | Entfernungspauschale
Steuerbescheide ergehen vorläufig
Anfang September ging es durch alle tagesaktuellen Medien: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob die gekürzte Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist. Auch das Bundesfinanzministerium (BMF) hat inzwischen darauf reagiert.
Aktueller BFH-Beschluss
Hintergrund der BFH-Entscheidung ist ein Beschluss des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen. Das FG hatte per einstweiligem Rechtsschutz das Finanzamt verpflichtet, die ungekürzte Entfernungspauschale als Freibetrag auf einer Lohnsteuerkarte einzutragen (Beschluss vom 2.3.2007, Az: 7 V 21/07, Abruf-Nr: 070876). Hiergegen hatte die Finanzverwaltung Beschwerde beim BFH eingelegt. Der BFH hat sich jedoch dem FG angeschlossen, weil die Richter ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gekürzten Entfernungspauschale haben (Beschluss vom 23.8.2007, Az: VI B 42/07, Abruf-Nr: 072873).
Hinweis: Der BFH-Beschluss ist ebenfalls nur in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz ergangen. Ob er die Verfassungsmäßigkeit auch in einem Hauptsacheverfahren verneinen würde, ist nicht sicher. Auch wenn vieles darauf hindeutet. Endgültig entscheiden wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dort sind bereits zwei Vorlagen von FG anhängig (Az: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07). Dies eröffnet auch Ihnen die Chance, bei Ihren Betriebsausgaben von einer positiven Entscheidung des BVerfG zu profitieren.
Reaktion der Finanzverwaltung
Es bleibt dabei, dass die gekürzte Entfernungspauschale grundsätzlich ein Fall für die Steuererklärung 2007 ist. Steuerbescheide 2007, die bis zur Entscheidung des BVerfG ergehen, erhalten einen automatischen Vorläufigkeitsvermerk (BMF, Mitteilung vom 12.9.2007, Abruf-Nr: 072916). Aussetzung der Vollziehung soll aber nicht automatisch gewährt werden.
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