Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2005 | Entwurf des Bundesrats

    Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes geplant

    Der Bundesrat hat am 26. November 2004 beschlossen, einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Ziel ist es, die Altersvorgaben für die Zulassung zur Ausbildung im Hebammengesetz (17. Lebensjahr), im Logopädengesetz (18. Lebensjahr) und im Masseur- und Physiotherapeutengesetz (16. und 17. Lebensjahr) zu streichen.  

    Hintergrund

    Die Altersvorgaben wurden vom Bundesgesetzgeber im Krankenpflegegesetz bereits im Juli 2003 und im Altenpflegegesetz im August 2003 mit der Begründung gestrichen, dass Bewerberinnen und Bewerber, die zwar die schulischen Voraussetzungen, aber nicht die Altersanforderungen erfüllen, ein Jahr Verzögerung bis zum Eintritt in die Ausbildung in Kauf nehmen müssen. Dies sei weder fachlich vertretbar, noch entspreche es den bildungspolitischen Grundsätzen. Danach soll Ausbildungswilligen möglichst schnell der Eintritt in die Ausbildung ermöglicht werden. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Schulleiter bereits bei der Aufnahme der Schüler deren Alter und Reife verantwortungsvoll berücksichtigen. Folglich könnten die Altersvorgaben auch im Hebammen-, im Logopäden- und im Masseur- und Physiotherapeutengesetz gestrichen werden.  

    Wie geht es mit diesem Gesetzentwurf weiter?

    Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) hat nun sechs Wochen Zeit, zu diesem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben. Anschließend erfolgt im Bundestag die 1. Lesung und dann wird sich der Gesundheitsausschuss des Bundestages mit dem Gesetzentwurf beschäftigen, wobei die eingegangenen Stellungnahmen in die Beratungen einbezogen werden. Es folgen die 2. und 3. Lesung im Bundestag.  

     

    Da dieses Gesetz durch den Bundesrat zustimmungspflichtig ist, kann dieser zustimmen oder – auf Grund möglicherweise vorgenommener Änderungen als Ergebnis der vorangegangenen Beratungen – gegebenenfalls ablehnen. Bei einer Zustimmung im Bundesrat – davon ist derzeit auszugehen – erfolgt nach Unterschrift durch den Bundespräsidenten die Inkraftsetzung.