01.06.2003 | Entwurf eines Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt
Kündigungsschutz: Was soll sich ändern?
von Rechtsanwalt Martin Hassel, Koblenz
Der"Entwurf eines Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt" sieht unter anderem eine Änderung des Kündigungsschutzes spätestens zum 1. Januar 2004 vor. Für Physiotherapeuten sind folgende Änderungen relevant:
Das Kündigungsschutzgesetz soll nach wie vor in Betrieben mit mehr als fünf regelmäßig beschäftigten (Vollzeit-)Arbeitnehmern gelten. Bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer sollen aber ab Januar 2004 neu eingestellte befristet Beschäftigte nicht mehr mitgezählt werden. Rechtssichere befristete Arbeitsverträge werden daher für Praxen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, immer größere Bedeutung erlangen.
Bei der im Falle einer betriebsbedingten Kündigung notwendigen Sozialauswahl sollen künftig - bis auf Härtefälle - nur noch drei Kriterien berücksichtigt werden müssen: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten. Allerdings sieht der Gesetzesentwurf keine Kriterien für deren Gewichtung untereinander vor, sodass es hier nach wie vor zu Problemen kommen kann. Leistungsträger sollen von der Sozialauswahl ausgenommen werden können, wenn dies im berechtigten betrieblichen Interesse ist.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer künftig wählen, ob er Kündigungsschutzklage erhebt oder eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr vom Arbeitgeber kassiert. Dieses Wahlrecht setzt voraus, dass der Praxisinhaber die Kündigung im Kündigungsschreiben auf betriebsbedingte Gründe stützt und dem Arbeitnehmer für den Fall, dass dieser die dreiwöchige Klagefrist ungenutzt verstreichen lässt, eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet.
Diese Neuregelung ist für den Arbeitgeber nachteilig, weil dem Arbeitnehmer trotz angebotener Abfindung weiterhin die Möglichkeit der Klage offen steht. Außerdem: Wenn die Kündigung rechtssicher ist oder er davon ausgehen kann, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben wird, sollte er keine Abfindung anbieten. Bietet er die Abfindung an und klagt der Arbeitnehmer trotzdem, so ist absehbar, dass der gerichtliche Vergleich nur zu erheblich höheren Konditionen als der bereits angebotenen Abfindung möglich sein wird.
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