03.11.2008 | Erbrecht
Sicherheit im Todesfall durch Vorsorge mit Vollmachten und Testamenten
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen
Als Praxisinhaber sollten Sie sich rechtzeitig darüber Gedanken machen, welche Folgen Ihr Tod für Ihre Praxis und Familie haben kann. „Praxisführung professionell“ zeigt Ihnen in dieser und in der nächsten Ausgabe, wie Sie größeren Schaden verhindern können.
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene kein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat.
Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB
Erben 1. Ordnung | Kinder und Enkel |
Erben 2. Ordnung | Eltern und deren Abkömmlinge |
Erben 3. Ordnung | Großeltern und deren Abkömmlinge |
Erben 4. Ordnung | Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge |
Erben 5. Ordnung | Entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge |
Erben einer vorhergehenden Ordnung verdrängen sämtliche nachfolgenden Erben. Ein im Erbfall lebender Blutsverwandter schließt alle verwandten Personen aus, die nicht blutsverwandt sind. Innerhalb einer Ordnung erben mehrere Erben zu gleichen Teilen.
Das Ehegattenerbrecht
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist von den Personen abhängig, die außer dem Ehegatten sonst noch als Erben infrage kommen, sowie davon, ob ein Ehevertrag besteht oder nicht:
- Gibt es gesetzliche Erben erster Ordnung, erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Neben gesetzlichen Erben der zweiten oder dritten Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Ihm stehen außerdem der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke zu (sogenannter Voraus). Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers und bei Fehlen jeglicher Blutsverwandten erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.
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