01.07.2003 | Fallbeispiel zum Abnahmeverfahren einer Zweitpraxis
Auf die übliche Praxis der "rückwirkenden Zulassung" können Sie nicht bauen
Es ist vielfach üblich, dass Krankenkassen auch rückwirkend nach einem Abnahmeverfahren die Zulassung auf den Tag der Praxiseröffnung datieren. Wie das nachfolgende Fallbeispiel jedoch zeigt, dürfen Sie sich darauf nicht verlassen:
Physiotherapeut Mustermann betreibt eine Praxis und will ab 1. August 2003 eine Zweitpraxis eröffnen. Die Anforderungen zur Erteilung der Zulassung sind ihm bekannt. Folglich hat er alle Unterlagen - auch das neue Institutskennzeichen - rechtzeitig eingereicht. Die Praxisbegehung durch den GKV-Vertreter findet mehrere Wochen vor der Eröffnung statt. Im Verlauf des Gespräches konnte Mustermann annehmen, die Zulassung pünktlich zu erhalten. Der Kassenvertreter hat das bei der Prüfung vor Ort mündlich bestätigt. Mustermann eröffnet zum 1. August und behandelt fortan dort Patienten. Die AOK-Zulassung erhält er erst mit Schreiben vom 12. September: "Die Zulassung wird mit sofortiger Wirkung erteilt." Zu spät, denn Mustermann arbeitet bereits seit August.
Tatsächlich lehnt die AOK in der Folge eine Honorierung von Leistungen, die vor dem 12. September erbracht wurden, ab. Erst nach mehreren Gesprächen erhält er eine schriftlichen Bestätigung, womit die Zulassung rückwirkend zum 1. August bescheinigt wird. Bei den Betriebs- und Ersatzkrankenkassen hat er allerdings Pech. Dort rügt man ihn scharf und pocht auf die ursprüngliche Datierung.
Grundsätzlich haben Sie keinen juristischen Anspruch auf eine schnelle Zulassung. Auch die mündliche Bestätigung bei der Prüfung vor Ort hat keinen Wert. Denn der Prüfer weiß zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht, ob Sie wirklich alle Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht haben. Deshalb wird er Ihnen auch keine schriftliche Bestätigung aushändigen. Maßgeblich sind nur die schriftlichen Genehmigungen der Kassen.
Tipp: Wenn Sie klug sind, kalkulieren Sie einen Zeitpuffer ein. So können Sie den Kassen auch einen früheren Eröffnungszeitpunkt nennen. Liegt Ihnen dann die Zulassung vor, spielt es keine Rolle, ob Sie pünktlich Ihre Arbeit aufnehmen oder erst 14 Tage später.
Hinweis: Die Berufsverbände können Ihnen einen Großteil der Arbeit bei der Zulassung abnehmen. Auch Nicht-Mitglieder können - gegen Entgelt - deren Hilfe in Anspruch nehmen.
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