Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2010 | Familienrecht

    Scheidungsfolgen: Das sollten Sie als Praxisinhaber über Eheverträge wissen!

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Claus Tempel, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Wer früh heiratet, kümmert sich meist nicht um die finanziellen Folgen beim Scheitern der Ehe, obwohl diese gravierend sein können. Auch für selbstständige Therapeuten empfiehlt sich daher oft ein Ehevertrag. Aktuell verleiht die Rechtsprechung der Thematik zusätzliche Brisanz, da die Gerichte überzogenen Benachteiligungen des finanziell schwächeren Ehepartners einen Riegel vorschieben. Hierdurch können bestehende Eheverträge (teilweise) unwirksam sein.  

    Grundsätzliches zum Ehevertrag

    Wer keinen Ehevertrag schließt, lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben existieren die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Das Leitbild des Gesetzgebers geht dabei von der traditionellen Alleinverdiener-Ehe aus: Die Eheleute haben ein Kind oder mehrere Kinder und ein Ehepartner bleibt zu Hause. Er übernimmt die Kinderbetreuung und führt den Haushalt. Da der andere Ehepartner das regelmäßige Einkommen verdient, soll der nicht erwerbstätige Ehepartner an den finanziellen Erfolgen des anderen partizipieren. Diese Teilhabe lässt sich im Wesentlichen in die Bereiche Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt aufteilen.  

    Vermögensaufteilung durch Zugewinnausgleich

    Die Zugewinngemeinschaft ist keine Vermögens- und Haftungsgemeinschaft. Jeder Ehegatte verfügt vielmehr über sein eigenes Vermögen und verwaltet dieses grundsätzlich allein. Auch haftet ein Ehegatte grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen. Daneben gibt es selbstverständlich auch das frei gewählte gemeinsame Vermögen, zum Beispiel in Form des gemeinsamen Eigenheims.  

     

    Bei einer Ehescheidung soll typischerweise der Ehegatte, der sich mehr um Haushalt und Kinderbetreuung gekümmert hat und kein Vermögen bilden konnte, durch die Ehe nicht benachteiligt werden. Da er während der Ehe auch die Aufgaben des verdienenden Ehegatten übernommen, sich um das Familienheim gekümmert und die Kinder betreut hat, soll er an dem hinzugewonnenen Vermögen des anderen Ehepartners beteiligt werden.