01.08.2007 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Vorschriften zum Verbraucherschutz, die Sie kennen sollten
In Ausgabe 7/2007, Seite 13 ff., berichtete „Praxisführung professionell“ausführlich über die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), das dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher und Patienten dienen soll. Ein weiteres für Physiotherapeuten relevantes Gesetz ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn seit der jüngsten Novelle aus dem Jahr 2004 wird erstmals – neben den Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern – auch der Verbraucher als Schutzobjekt des Gesetzes ausdrücklich erwähnt.
Bei einem Verstoß gegen das UWG können Sie auf Unterlassung und Beseitigung der unlauteren Wettbewerbshandlung verklagt werden und müssen gegebenenfalls Schadensersatz sowie die Kosten des abmahnenden Anwalts zahlen. Zudem besteht die Gefahr, dass Ihnen der Gewinn aus einer unzulässigen Werbeaktion abgeschöpft wird. Da schon die normalen Abmahnkosten lediglich für das Anwaltschreiben bei nahezu 1.000 Euro liegen und Sie auch die Gerichtskosten (im einstweiligen Verfahren schon annähernd 3.500 Euro) zu übernehmen hätten, sollten Sie die für Physiotherapeuten wichtigsten Vorschriften kennen.
Grundsätze des UWG
Verboten sind nach dem UWG alle Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigen. Anhand von Beispielen zeigt der Gesetzgeber auf, was er im Detail unter unlauterem Wettbewerb versteht.
Gefühlsbetonte Werbung / Mitleidswerbung
Grundsätzlich ist das Erzeugen von Emotionen bei der Werbung nicht verboten.
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