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  • 01.11.2005 | Gesetzesänderung

    Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab 2006 neu geregelt

    Bislang sind die von den Arbeitgebern abzuführenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) nach dem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten Tag an die Krankenkassen zu zahlen. Die Beiträge sind spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Beschäftigungsmonat folgt. Das gilt für Löhne und Gehälter, die erst nach dem 15. eines Monats ausbezahlt werden. Davon abweichend sind die Beiträge bereits am 25. des Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. desselben Monats fällig ist.  

     

    Vom 1. Januar 2006 an sind die Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Damit sind im Ergebnis die Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 rund zwei Wochen eher fällig als bisher.  

     

    Die neue Fälligkeitsregelung stellt nicht mehr auf die Zahlung der Entgelte, sondern auf die voraussichtliche Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung für den laufenden Monat ab. Beiträge für variable Gehaltsbestandteile (zum Beispiel Erfolgsprämien) können somit erst nach der genauen Feststellung im Folgemonat fällig werden.