01.04.2005 | Gesetzgebung/Fortbildungsverpflichtung
Neue Fortbildungspflicht für Physiotherapeuten: Welche Inhalte bringen Ihnen Punkte?
Die Fortbildungspflicht ist gesetzlicher Auftrag (§ 125 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch V) – „Praxisführung professionell“ berichtete dazu bereits in Ausgabe 3/2005, Seite 5. Allerdings: Die Rahmenempfehlungen liegen derzeit auf Eis, weil die daran beteiligten Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände (BHV) bei zwei entscheidenden Punkten bislang keine Übereinkunft erzielt haben:
- Gilt die Fortbildungspflicht nur für den zugelassenen Physiotherapeuten oder werden alle therapeutischen Mitarbeiter in die Pflicht genommen?
- Wer hat die Kosten zu tragen – der Arbeitgeber (auch der Arbeitnehmer) – und werden sich die Krankenkassen daran beteiligen müssen?
Ziel der Krankenkassen ist es, die Fortbildungspflicht auch für die Mitarbeiter verbindlich zu regeln. Eine Kostenbeteiligung wird ausgeschlossen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, hat die BHV jetzt die Bundesregierung in den Prozess eingebunden. Sie soll zu den offenen Streitfragen Stellung nehmen.
So wird die Fortbildung bewertet
- 60 Fortbildungspunkte sind in 4 Jahren zu sammeln. Die Übertragung überschüssiger Punkte auf den nächsten 4-Jahres-Zeitraum ist nicht möglich.
- Ein Fortbildungspunkt umfasst 45 Minuten Unterricht.
- Für Fachkongresse gibt es maximal 21 Punkte in 4 Jahren. Ein Kongresstag bringt 6 Punkte, ein halber Tag 3 Punkte.
- Berufsbezogene Studiengänge werden mit 15 Punkten pro Studienjahr und maximal 45 Punkten in 4 Jahren bewertet.
Diese Inhalte werden anerkannt
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