05.06.2009 | Haftungsrecht
Keine Pflicht zur allumfassenden Sicherung von Gefahrenquellen in der Praxis
Einen Praxisinhaber trifft keine Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen (sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“), wenn sich ein Patient bei der eigenmächtigen Benutzung eines Laufbandes verletzt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Urteil vom 13. Februar 2009 (Az: 6 U 212/08) festgestellt.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall begab sich eine Patientin einer physiotherapeutischen Praxis auf ein in den Praxisräumen aufgestelltes Laufband, stürzte und geriet mit der linken Hand zwischen die Verkleidungen des Gerätes und das Laufband. Folge davon waren schwere Quetschungen an der Hand und am Unterarm sowie Prellungen. Die Patientin forderte vom Therapeuten Schadenersatz und Schmerzensgeld, da er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei.
Entscheidungsgründe
Laut Gericht besteht keine Schadenersatzpflicht. Eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht möglich. Daher muss auch nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind nur solche Vorkehrungen zu treffen, die erwartungsgemäß (und im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren!) dazu geeignet sind, Gefahren von Dritten möglichst fernzuhalten und die bei einem bestimmungsgemäßen und nicht ganz fernliegenden Gebrauch drohen. Gefahren, die für den Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann, müssen ausgeräumt werden; wenn nötig muss vor ihnen gewarnt werden.
Im vorliegenden Fall nutzte die Patientin eigenmächtig ein in der Praxis befindliches Therapiegerät, ohne auch nur zumindest die Gebrauchsanweisung zur Kenntnis zu nehmen. Sie hätte erkennen können und müssen, dass alle Geräte nach dem Willen des Praxisinhabers nur nach vorheriger Anweisung zu benutzen sind. Denn in alle für die Therapie notwendigen Geräte wurde sie zuvor eingewiesen!
Praxishinweis
Auch wenn Sie als Praxisinhaber keine besondere Aufsichtspflicht haben: Klären Sie Ihre Patienten deutlich darüber auf, dass sie vorhandene Geräte nur nach entsprechender Einweisung nutzen dürfen.
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