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  • 04.03.2010 | Haftungsrecht

    Schäden durch Kinder in der Therapiepraxis

    von Dr. S. Olbertz, Olbertz Unternehmensberatung, Marl

    Kinder sind in ihren Aktionen oft spontan und nur schwer zu kontrollieren. Es ist nicht immer zu verhindern, dass dabei Gegenstände oder Menschen in Mitleidenschaft gezogen werden. Da wird schon mal mit dem Spielzeugauto auf der Rezeption ein Kratzer hinterlassen, während die Mama sich anmeldet. Auch wenn Sie nach dem Malheur ein paar Kinderaugen unschuldig ansehen - begeistert sind Sie bestimmt nicht. Aber wer kommt für den Schaden auf?  

    Wie sieht die gesetzliche Regelung aus?

    Legt man die gesetzliche Regelung zugrunde, haften Kinder unter sieben Jahren nicht für die Schäden, die sie verursacht haben. Ihnen fehlt noch die erforderliche Einsicht und sie sind damit schuldunfähig. Kinder von 7 bis 17 Jahren haften nur dann, wenn sie die Folgen ihrer Handlung hätten voraussehen können.  

     

    Also gilt dann die bekannte Regel, dass Eltern für ihre Kinder haften - oder? Leider ist diese Regel schlichtweg falsch! Grundsätzlich gilt: Nur wenn das Kind selbst für den Schaden aufkommen müsste oder die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, müssen sie oder ihre private Haftpflichtversicherung zahlen. Um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, reicht es zum Beispiel, wenn Eltern ihr fünfjähriges Kind im Abstand von maximal 30 Minuten überwachen, wenn es etwa auf einem Spielplatz spielt.  

     

    Beispiel

    Bringt eine Mutter ihr Kind mit in die Praxis, genügt sie ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie ihr Kind im Blick hat. Auch wenn sie sich kurz ablenken lässt, weil sie zum Beispiel die Versichertenkarte aus der Handtasche holen muss. Zerkratzt der vierjährige Sohn in dieser Zeit die Rezeption mit seinem Spielzeugauto, bleibt die Praxis auf dem Schaden sitzen.  

     

    Kinderbetreuung durch eine Praxismitarbeiterin