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  • 07.04.2011 | Haftungsrecht

    Sorgfaltspflichten und Haftung bei der Behandlung von Kindern

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht Jens Vogelsang und Rechtsreferendar Philipp Schott, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Kinder brauchen Aufsicht und Pflege. Das gilt nicht nur zu Hause, sondern erst recht im Rahmen einer physiotherapeutischen oder ergotherapeutischen Behandlung, die dem Kind zwar helfen soll, aber immer auch mit besonderen Gefahren verbunden ist. Doch wer haftet, wenn einmal etwas passiert, und wofür wird gehaftet?  

    Grundlage für eine Haftung

    Eine Haftung kann aus einer gesetzlichen Pflicht entstehen, etwa wenn eine Person vorsätzlich oder fahrlässig durch eine andere Person verletzt worden ist (§ 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Die Haftung eines Therapeuten wird sich aber in der Regel aus einer vertraglichen Beziehung zwischen den Eltern des behandelten Kindes und der Praxis, die die Therapie durchführt, ergeben.  

     

    Merke!

    Erfolgt eine Behandlung des Kindes, liegt dem immer ein Vertrag zwischen den Eltern des Kindes und der behandelnden Einrichtung oder Praxis zugrunde. Ein solcher Vertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden.  

    Wofür wird gehaftet?

    Der Vertragspartner ist immer zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Patienten verpflichtet - auch wenn im Vertrag hierzu keine explizite Regelung getroffen wurde. Konkret bedeutet das, dass im Umfeld der Behandlung gerade dem Kind keine Gefahren drohen dürfen, auf die der Therapeut Einfluss hat. Diese Pflicht des Therapeuten nennt man Verkehrssicherungspflicht.  

     

    Merke!

    Die Verkehrssicherungspflicht obliegt zunächst dem Vertragspartner (in der Regel der Praxisinhaber), der natürlich nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen kann. Durch den Arbeitsvertrag mit dem behandelnden Therapeuten hat er daher einen Großteil der Verkehrssicherungspflichten auf seinen Angestellten übertragen.  

    Welchen Inhalt hat die Verkehrssicherungspflicht nun genau? Grundsätzlich dürfen keine Gefahren eingegangen werden, die nicht vollständig beherrschbar sind. Der Erfolg einer Therapie hängt aber mitunter davon ab, dass ein gewisses Risiko eingegangen wird. So können bei einer Physiotherapie etwa die Gehversuche eines behinderten Kindes zu einem Sturz und damit zu einer Verletzung führen. Wird die Behandlung nicht durchgeführt, kann das Kind zwar nicht stürzen, aber auch nicht laufen.