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  • 01.05.2005 | Heilmittel-Richtlinien

    Therapie nach Petö nicht verordnungsfähig – GKV-Leistungserbringung dennoch möglich?

    Nun ist es amtlich und es war kein Aprilscherz: Im Bundesanzeiger wurde am 1. April 2005 (Ausgabe 61, Seite 4995) veröffentlicht, dass die „Konduktive Förderung nach Petö“ als nicht verordnungsfähiges Heilmittel in der Anlage der Heilmittel-Richtlinien unter „Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der BUB-Richtlinien nicht nachgewiesen ist“ angefügt wird. Der Grund: Die Methode zur Behandlung von insbesondere infantiler Cerebralparese (nach dem ungarischen Arzt Andràs Petö benannt) gilt bezüglich des therapeutischen Nutzens als umstritten.  

     

    Für die Praxis heißt das: Die „Konduktive Förderung nach Petö“ darf im Rahmen der GKV vom Vertragsarzt nicht verordnet und von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden.  

    Hintergrund

    Vertreter des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Ärzteschaft und der Patientenorganisationen haben zunächst in einer Arbeitsgruppe die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet, die relevante Literatur recherchiert, Studien gelesen und bewertet. Ergebnis: Die Methode ist kein Heilmittel im Sinne der Heilmittel-Richtlinien.  

     

    Dieses Ergebnis wurde vom zuständigen Unterausschuss im Gemeinsamen Bundesausschuss und anschließend vom Gemeinsamen Bundesausschusses selbst bestätigt. Die letzte Entscheidungsinstanz war das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS): Zwar stimmte das Ministerium der Änderung der Heilmittel-Richtlinien zu – allerdings mit „Bauchschmerzen“, wie man hörte. Knapp eine Woche später hatten fast alle an der Entscheidung beteiligten Verbände eine Einladung vom BMGS auf dem Tisch – mit dem Ziel, das Thema Petö erneut zu diskutieren.