01.11.2004 | Heilmittelrichtlinien
Aktueller Stand zur Umsetzung der Heilmittelrichtlinien: Das müssen Sie wissen!
Wie zu erwarten war, haben die novellierten Heilmittelrichtlinien vielfach erheblichen Mehraufwand verursacht. "Praxisführung professionell" informiert nachfolgend über den aktuellen Stand und gibt einen Überblick über offene Fragen und deren Lösungsansätze.
Wenn Ihre Patienten unvollständige Verordnungen vorlegen, können Sie diese nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt noch bis zum 31. Dezember 2004 selbst um die Angaben Indikationsschlüssel, Frequenz und Leitsymptomatik ergänzen. Vermerken Sie bei Ihren Änderungen zusätzlich das Datum und die Uhrzeit der Rücksprache mit dem behandelnden Arzt auf der Verordnung - denn Sie müssen Ihr Handeln jederzeit dokumentieren können!
Auch wenn viele Krankenkassen - insbesondere die Ersatzkassen und die Betriebskrankenkassen - auf das Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls verzichten, ist doch bei vielen Innungs- und Ortskrankenkassen, wie auch bei der Bundesknappschaft festzustellen, dass die Genehmigungen gerade bei älteren Menschen mit dem Hinweis auf Eigenübungen und aktivierende Pflege durch Angehörige versagt werden.
Um die Genehmigungsverfahren fachlich abzusichern und zu beschleunigen, erarbeiten die Spitzenverbände der Krankenkassen eine Begutachtungsrichtline. Diese wird aber erst im nächsten Jahr in Kraft treten.
Der gemeinsame Bundesausschuss will darüber hinaus über die konduktive Förderung nach Petö entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine Methode des ungarischen Arztes Andrà s Petö zur Behandlung bei invantiler Zerebralparese von Spastikern. Streitig ist, ob der bisher erbrachte therapeutische Nutzen dieser Methode ausreicht, um sie in den Katalog aufzunehmen. Die Entscheidung des Bundesausschusses wird voraussichtlich noch im Dezember fallen.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist zu beachten, dass es sich bei der Methode grundsätzlich um ein Heilmittel handelt. Wenn Sie diese Leistung erbringen, ist gesichert, dass diese Einnahmen zu den freiberuflichen Einkünften zählen. Als Heilbehandlung ist die konduktive Förderung von der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz) befreit - auch wenn keine Verordnung erfolgt.
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