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  • 01.04.2008 | Heilmittelrichtlinien

    Prüfungspflicht der vertragsärztlichen Verordnung durch den Therapeuten

    von RA Dr. Ernst Boxberg, München

    Die bislang bestehenden Unklarheiten bezüglich der Überprüfungspflicht der vertragsärztlichen Verordnung durch den Therapeuten sind durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. November 2007 endgültig ausgeräumt worden (Az: B 3 KR 4/ 07 R, Abruf-Nr: 080731). Das Urteil wurde erst im Februar 2008 niedergelegt und ist seit März in den schriftlichen Entscheidungsgründen bekannt.  

    Die bisherige Rechtsprechung

    Schon in der Vergangenheit haben sich die Gerichte mit der Frage nach der Prüfungspflicht durch den Therapeuten auseinander gesetzt.  

     

    • Das Sozialgericht (SG) Stuttgart (Urteil vom 13.12.2006, Az: S 10 KR 6018/05, Abruf-Nr: 071300) hat entschieden, dass für den Erbringer von physiotherapeutischen Heilmitteln keine Verpflichtung besteht, vertragsärztliche Verordnungen einer vorherigen Vollständigkeitsprüfung oder einer Prüfung auf formale Richtigkeit hin zu unterziehen.

    Die Folgerungen aus dem aktuellen Urteil

    Aufgrund der HMR wird zwischen Behandlungen innerhalb des Regelfalles und Behandlungen außerhalb des Regelfalles unterschieden. Für beide Behandlungen gilt, dass die vertragsärztliche Verordnung ausführbar sein muss. Dies ist sie nur dann, wenn sie folgende Punkte enthält:  

     

    • Diagnose
    • Leitsymptomatik
    • gegebenenfalls Punktspezifizierung des Therapieziels
    • Art der verordneten Leistungen
    • Anzahl und gegebenenfalls Frequenz der verordneten Leistungen