01.04.2008 | Heilmittelrichtlinien
Prüfungspflicht der vertragsärztlichen Verordnung durch den Therapeuten
Die bislang bestehenden Unklarheiten bezüglich der Überprüfungspflicht der vertragsärztlichen Verordnung durch den Therapeuten sind durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. November 2007 endgültig ausgeräumt worden (Az: B 3 KR 4/ 07 R, Abruf-Nr: 080731). Das Urteil wurde erst im Februar 2008 niedergelegt und ist seit März in den schriftlichen Entscheidungsgründen bekannt.
Die bisherige Rechtsprechung
Schon in der Vergangenheit haben sich die Gerichte mit der Frage nach der Prüfungspflicht durch den Therapeuten auseinander gesetzt.
- Das Sozialgericht (SG) Stuttgart (Urteil vom 13.12.2006, Az: S 10 KR 6018/05, Abruf-Nr: 071300) hat entschieden, dass für den Erbringer von physiotherapeutischen Heilmitteln keine Verpflichtung besteht, vertragsärztliche Verordnungen einer vorherigen Vollständigkeitsprüfung oder einer Prüfung auf formale Richtigkeit hin zu unterziehen.
- Das SG Konstanz (Urteil vom 25.10.2007, Az: S 2 KR 2810/05, Abruf-Nr: 080762) hat entschieden, dass die ärztliche Verordnung Diagnose, Art und Anzahl der Leistungen enthalten muss, da diese sonst nicht ausführbar sind.
- Das SG Mannheim (Urteil vom 13.7.2007, Az: S 4 KR 468/07, Abruf-Nr: 080763) hat entschieden, dass ein Therapeut als Heilmittelerbringer rechtlich nicht verpflichtet ist, die ihm vorgelegten Verordnungen auf deren Vereinbarkeit mit den Heilmittelrichtlinien (HMR) zu überprüfen.
Die Folgerungen aus dem aktuellen Urteil
Aufgrund der HMR wird zwischen Behandlungen innerhalb des Regelfalles und Behandlungen außerhalb des Regelfalles unterschieden. Für beide Behandlungen gilt, dass die vertragsärztliche Verordnung ausführbar sein muss. Dies ist sie nur dann, wenn sie folgende Punkte enthält:
- Diagnose
- Leitsymptomatik
- gegebenenfalls Punktspezifizierung des Therapieziels
- Art der verordneten Leistungen
- Anzahl und gegebenenfalls Frequenz der verordneten Leistungen
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