01.07.2007 | Heilmittelwerbegesetz
Diese Vorschriften müssen Sie bei Ihren Werbekonzeptionen beachten
Keine Frage: Die Gesundheit der Verbraucher und Patienten ist ein schützenswertes Gut. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber unter anderem das Heilmittelwerbegesetz (HWG) geschaffen – es soll fragwürdige Werbung unterbinden. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. So werden Strafzahlungen bis zu 50.000 Euro oder sogar Freiheitsentzug bis zu einem Jahr angedroht.
Das HWG unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeit zwischen der Werbung für Fachkreise (Therapeuten, Ärzten etc.) und der Werbung für die Öffentlichkeit, Patienten und Verbraucher. Letztere Werbeformen sind für Ihre Patientengewinnung und Praxisführung relevant und werden daher in diesem Beitrag entsprechend beleuchtet.
Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes
Das Gesetz ist immer dann anwendbar, wenn sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
Beachten Sie: Immer dann, wenn Sie in einer Aussage direkt auf ein therapeutisches Verfahren Bezug nehmen, greifen die Regelungen des HWG und damit auch die darin enthaltenen restriktiven Bestimmungen.
Verbotskatalog des § 11 HWG
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