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  • 01.02.2007 | Jahressteuergesetz 2007

    Die verbindliche Auskunft – das Finanzamt muss Wort halten, aber Sie müssen zahlen

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Praxisinhaber stehen gerade in Bezug auf die Umsatzsteuer regelmäßig vor steuerlichen Problemen. So ist weithin unklar, ob beispielsweise Akupunktmassagen – je nach Fallbetrachtung – von der Umsatzsteuer befreit sind oder nicht und ob bei einer Steuerpflicht gegebenenfalls der ermäßigte oder der volle Steuersatz zu zahlen ist. Hier können Sie für Klarheit in Ihrem individuellen Fall sorgen, indem Sie eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt anfordern. Die Auskunft des Fiskus ist für Sie tatsächlich verbindlich und auch im Fall einer Betriebsprüfung rechtssicher.  

    Das Jahressteuergesetz 2007

    Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 24. November 2006 wurde eine Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte (§ 89 Absatz 2 der Abgabenordnung) beschlossen. Nur Auskünfte, die das Finanzamt mündlich erteilt, bleiben weiterhin gebührenfrei. Diese gelten aber nicht als „verbindliche Auskunft“. Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  

     

    Schriftlicher Antrag – Darstellung des zu klärenden Sachverhalts

    Der Sachverhalt darf noch nicht realisiert sein; ist er bereits verwirklicht, erhalten Sie dazu keine Auskunft mehr.  

     

    Konkrete Rechtsfrage / Darlegung Auskunftsinteresse

    Ihr Antrag muss immer eine konkrete Rechtsfrage enthalten, die das Finanzamt mit ja oder nein beantworten können muss. Im Fall der Akupunktmassage würde der Antrag damit lauten: „Ist die Abgabe der Akupunktmassage umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes?“