01.09.2006 | Kfz-Kosten in der physiotherapeutischen Praxis
Ein-Prozent-Regelung nur bei beruflicher Kfz-Nutzung von mehr als 50 Prozent
Nach dem „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ ist die günstige pauschale Ermittlungsmethode für die private Kfz-Nutzung – die Ein-Prozent-Regelung – ab 2006 nur noch anwendbar, wenn der Pkw zu mehr als 50 Prozent für die Praxis genutzt wird. Wann die Ein-Prozent-Regelung für Sie ein Vorteil ist, können Sie detailliert in „Praxisführung professionell“, Ausgabe 3/2006, S. 4 ff. nachlesen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 (Az: IV B 2 - S 2177 - 4406) hat das Bundesfinanzministerium nun geklärt, welche Anforderungen die Finanzverwaltung künftig an den Nachweis der überwiegend beruflichen Nutzung stellen wird.
Umfang der betrieblichen Nutzung
Zur betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung eines Pkw gehören alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit Ihrer Praxis stehen. Ihre Fahrten zwischen Wohnung und Praxis werden dabei stets den betrieblichen Fahrten zugerechnet.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
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