01.09.2005 | Kfz-Kosten
Navigationsgerät ist Sonderausstattung
Ein Navigationsgerät gehört zur Sonderausstattung eines Pkw und erhöht die Bemessungsgrundlage für die „Ein-Prozent-Regelung“. Mit Urteil vom 16. Februar 2005 (Az: VI R 37/04) hob der Bundesfinanzhof (BFH) ein gegenteiliges Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aus dem letzten Jahr auf (Urteil im Volltext unter der Abruf-Nr: 051814).
Hintergrund: Wird ein Pkw zu notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen, ist der private Nutzungsanteil zu versteuern. Dabei können Sie den Privatanteil nach der für Physiotherapeuten häufig günstigen Ein-Prozent-Regelung wie folgt schätzen: Die private Nutzung wird mit monatlich einem Prozent des inländischen auf volle hundert Euro abgerundeten Listenpreises des Pkw im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich Umsatzsteuer pauschaliert. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, wie Sonderausstattungen bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind.
Das Urteil: Das Gericht hatte ein Navigationsgerät, dass an einen Arbeitnehmer überlassen wurde, als Telekommunikationsgerät eingestuft. Da die Überlassung steuerfrei sei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz), dürfe sie nicht in die Bemessungsgrundlage für die „Ein-Prozent-Regelung“ einfließen. Der BFH entschied jedoch, dass als Bemessungsgrundlage der Listenpreis des Fahrzeugs zuzüglich der Aufpreise für eingebaute Zusatzausstattungen anzusetzen ist. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich bei dem Navigationsgerät um ein Telekommunikationsgerät handelt.
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