18.12.2009 | Lohnsteuer
Neue Steuerfalle Identifikationsnummer
von Dietmar Kern, Wirtschaftspublizist, Möglingen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat festgelegt, dass Arbeitgeber zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 zwingend die „Identifikationsnummer des Arbeitnehmers“ (§ 139b Abgabenordnung) verwenden müssen - also die dem Arbeitnehmer zugeteilte lebenslängliche Steuer-Identifikationsnummer (Schreiben vom 9.11.2009, Az: IV C 5 -S 2378/09/10004, Abruf-Nr: 093736).
Steuernummern rechtzeitig erfragen
Damit Sie rechtzeitig bis Ende Februar alle Steuer-Identifikationsnummern beisammen haben, sollten Sie im Januar 2010 alle Ihre Angestellten um die Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer bis zum 15. Februar bitten. Dies können Sie per Aushang, Rundschreiben oder in einer Teambesprechung tun. Die „Bummler“ erhalten spätestens Mitte Februar eine freundliche Ermahnung.
Die Steuernummern, die Sie nicht in Erfahrung bringen konnten (zum Beispiel weil Ihre Angestellten sie selbst nicht kennen), können Sie (voraussichtlich) ab April 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen. Dies gilt allerdings nur für authentifizierte Arbeitgeber, also solche, die schon jetzt ihre Entgeltabrechnungen elektronisch übermitteln.
Bis 31.10.2010 geht es auch ohne Identifikationsnummer
Da die Abfrage erst ab 2010 möglich ist, schreibt das BMF: „Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31. Oktober 2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTin = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) übermittelt und die steuerliche Identifikationsnummer noch nicht in das Lohnkonto übernimmt!“
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