01.10.2007 | Lohnsteuer/Sozialversicherung
Jobtickets sind ein lohnendes Steuergestaltungs-Instrument!
In Zeiten steigender Benzinpreise nutzen immer mehr Arbeitnehmer für ihren Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel. Als Praxisinhaber können Sie sich mit der Gestaltungsform des „Jobtickets“ an den Kosten beteiligen und auch finanziell davon profitieren, indem Sie bei richtiger Umsetzung Sozialabgaben sparen.
Geldwerter Vorteil durch Jobtickets
Jobtickets sind Zeitkarten (Monats- oder Jahresfahrkarten), die Sie als Arbeitgeber bei einem Verkehrsunternehmen vergünstigt erwerben können. Wenn Sie die Tickets dann unentgeltlich oder verbilligt an die Angestellten weitergeben, müssen diese den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Dies gilt jedoch nicht für den Rabatt, den der Arbeitgeber vom Verkehrsunternehmen im Verhältnis zu privat erworbenen Monats- oder Jahresfahrkarten erhält (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.1.2004, Az: IV C 5 – S 2000 – 2/04, Abruf-Nr: 041191).
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Überlassung eines Jobtickets ist ein Sachbezug. Der entstehende geldwerte Vorteil kann deshalb steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, wenn er 44 Euro im Monat nicht übersteigt.
Praxistipp: Weil es sich bei den 44 Euro um eine monatliche Freigrenze handelt, kann sie bei Jahresfahrkarten in der Regel nicht angewendet werden. Denn der geldwerte Vorteil aus der Jahreskarte fließt zum Zeitpunkt der Überlassung insgesamt und nicht verteilt über die Monate zu. Erhält der Arbeitnehmer die Fahrkarte aber jeweils nur für einen Monat, kann die Freigrenze genutzt werden.
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