01.12.2005 | Marketing für Physiotherapeuten
Der Weg zu neuen Kunden: Diese gesetzlichen Regeln müssen Sie beachten!
Physiotherapeuten sehen sich seit Jahren einem immer stärkeren Wettbewerb ausgesetzt. So wie sich Praxen um Patientenzuwachs bemühen, so umwerben auch Rehabilitationseinrichtungen und Anbieter aus dem gesundheitsorientierten Sport diese Klientel (Beachten Sie dazu auch den Bericht ab Seite 1 in dieser Ausgabe). Neben der Mundpropaganda stehen Ihnen jedoch verschiedene Kommunikationsmöglichkeiten für Ihre Öffentlichkeitsarbeit (PR) zur Auswahl. Allerdings: Die Nutzung dieser Möglichkeiten ist gesetzlich reglementiert.
Werbung im Heilmittelwerbegesetz
Ausschlaggebend für die rechtlichen Rahmenbedingungen der Werbung für Heilberufe sind das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das HWG schränkt die Möglichkeiten des werblichen Auftritts für Angehörige der Heilberufe zum Teil ein. Nach § 1 Abs. 1 findet das Gesetz Anwendung auf Verfahren und Behandlungen soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
Eine genaue Bezeichnung oder Definition des Tatbestandes der Werbung findet sich im HWG nicht. Die für Physiotherapeuten wichtigsten Bestimmungen sind:
§ 2 HWG
Nach § 2 wird zwischen Werbung in Fachkreisen und der Publikumswerbung unterschieden. Als besonders schutzwürdig gilt demnach insbesondere die zweite Gruppe, also Verbraucher und Patienten. Fachkreisen wird eine weitgehende Sachkenntnis unterstellt. Dementsprechend sind die Einschränkungen hier geringer.
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