04.03.2010 | Mietrecht
Bundesgerichtshof kippt weitere Mietvertragsklauseln über die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen
Vermieter mussten in den letzten Jahren herbe Niederlagen bei der Frage der Zulässigkeit von formularvertraglichen Schönheitsreparaturklauseln einstecken. Der Bundesgerichtshof (BGH) bleibt seiner Linie treu und hat aktuell zwei weitere Klauseln für unwirksam erklärt (Urteil vom 13.1.10, Az: VIII ZR 48/09, Abruf-Nr: 100468). So müssen Mieter bei Auszug weder:
- Außenanstriche von Fenstern und Türen vornehmen noch
- eine Parkettversiegelung wiederherstellen.
Beide Arbeiten zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen nach der - auch für gewerbliche Mieträume geltenden - Definition in § 28 Abs. 4 S. 3 II. Berechnungsverordnung (BV) und können daher nicht mit einem Formularmietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Es gilt die Faustregel: Nur was der Mieter durch den normalen Gebrauch der Mietsache abnutzt, muss er auch im Rahmen von Schönheitsreparaturen beseitigen.
Im Fall des BGH bestand zudem die Besonderheit, dass in der Klausel nur die Formulierung stand: „Anstrich von Fenstern und Türen.“ Bei der hier vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung kann dies auch den Außenanstrich mit einbeziehen. Da dieser nicht vom Mieter geschuldet ist, war die gesamte Klausel unwirksam.
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