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  • 04.11.2010 | Mietrecht

    Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel im Praxismietvertrag ist kein Mietmangel

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Norderney

    Damit Sie nicht die Konkurrenz im eigenen Hause fürchten müssen, lassen viele Therapeuten eine Konkurrenzschutzklausel in ihren Mietvertrag aufnehmen. Diese kann den Vermieter dazu verpflichten, bestimmte Behandlungen des Konkurrenten zu unterbinden - einen Anspruch auf Schadenersatz wegen zu viel gezahlter Miete besteht für den Mieter deshalb allerdings nicht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 20. Juli 2010 (Az: 5 U 1286/09, Abruf-Nr: 102893) entschieden.  

    Sachverhalt

    Ein Facharzt für Orthopädie hatte im Jahr 2002 einen Mietvertrag über eine feste Vertragslaufzeit von zehn Jahren mit einem Optionsrecht für eine zweimalige Verlängerung von jeweils fünf Jahren abgeschlossen. Im Praxismietvertrag wurde eine Konkurrenzschutzklausel vereinbart, die bestimmte Schwerpunkte (beispielsweise Chirotherapie) umfasste und andere nicht. Im Jahr 2003 wurde im selben Gebäude ein weiterer Mietvertrag zum Betrieb einer Arztpraxis für die Fachdisziplin Chirurgie mit einer Konkurrenzschutzklausel abgeschlossen.  

     

    Da sich die Tätigkeitsbereiche der beiden Fachdisziplinen tatsächlich teilweise überschneiden, stritt nun der Orthopäde mit dem Vermieter über den Konkurrenzschutz vor den Gerichten. Das Landgericht (LG) Leipzig hatte den Vermieter zur Beseitigung des Konkurrenzverhältnisses und zu Schadenersatz verurteilt. Das OLG konnte sich diesem Urteil jedoch nicht komplett anschließen.  

    Entscheidungsgründe

    Wie das LG war auch das OLG der Auffassung, dass der Orthopäde vom Vermieter aufgrund des Konkurrenzschutzes verlangen könne, Behandlungen durch den Chirurgen, die in den Bereich des Orthopäden fallen, zu unterbinden. Einen Mietmangel oder einen Grund für eine Schadenersatzpflicht des Vermieters sah das OLG jedoch nicht.  

     

    Kein Mietmangel