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  • 01.08.2004 | Möglichkeiten der Kooperation

    Medizinische Kooperationsgemeinschaft: Neue Rechtsform eröffnet neue Perspektiven

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Durch die Änderung der Musterberufsordnung - entsprechend dem Beschluss des 107. Deutschen Ärztetags im Mai dieses Jahres in Bremen - werden Ihnen als Physiotherapeut neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit eröffnet. Mit dem neu eingefügten §  23 b sind Medizinische Kooperationsgemeinschaften zwischen Ärzten und anderen Fachberufen möglich geworden.

    Zwar werden die Änderungen der Musterberufsordnung voraussichtlich erst im nächsten Jahr in den einzelnen Heilberufs- und Kammergesetzen der Länder umgesetzt - dennoch sollten Sie schon jetzt die Gunst der Stunde nutzen und auf Ärzte gezielt zugehen, um eine intensivere Zusammenarbeit anzubahnen. Diese neue Kooperationsmöglichkeit eröffnet Ihnen positive Synergieeffekte. Stellen Sie daher schon jetzt die Weichen für eine spätere Versorgung des Patienten im Rahmen der "integrierten Versorgung".

    Was ist eine Medizinische Kooperationsgemeinschaft?

    Die Definition der Medizinischen Kooperationsgemeinschaft findet sich im ersten Absatz der neuen Vorschrift.

    Musterberufsordnung für Ärzte - §  23 b Abs .1, Satz 1

    "Ärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaften und Angehörigen sozialpädagogischer Berufe - auch beschränkt auf einzelne Leistungen - zur Kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft)."

    Das heißt, es ist ausdrücklich vorgesehen, dass Sie sich als Physiotherapeut mit einem Arzt zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen können. Zwar war eine Kooperation schon bisher möglich, die Bedingungen dafür waren jedoch in dieser klaren Form bislang nicht niedergelegt worden. Mittelfristig gesehen kann eine Kooperationsgemeinschaft ein erster Baustein für ein Medizinisches Versorgungszentrum sein (siehe dazu Ausgabe 7/2004, S.  1 ff.).

    Bevor die einzelnen Anforderungen ausgehandelt werden, ist zunächst zu klären, in welcher gesellschaftsrechtlichen Form die Medizinische Kooperationsgemeinschaft nach außen auftreten soll.

    Gesellschaftsrechtliche Formen der Kooperation

    Nach dem Text der Musterberufsordnung (§  23 a) sind für die Kooperation drei Gesellschaftsformen möglich: