01.03.2004 | Neue Abschreibungs-Regelung
Investieren Sie möglichst am Anfang eines Jahres!
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen
Wenn Sie Investitionen für Ihre Praxis planen, müssen Sie seit diesem Jahr eine monatsgenaue Abschreibung vornehmen. Bis zum Ende des Jahres 2003 konnten Sie bei der Anschaffung in der ersten Jahreshälfte die gesamte Abschreibung steuerlich geltend machen. Das ist nun nicht mehr möglich. "Praxisführung professionell" zeigt an einem Beispiel, wie sich diese Änderung des Gesetzgebers tatsächlich auswirkt.
Für Praxisinventar, dass Sie länger als ein Jahr in der Praxis nutzen, müssen Sie die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilen. Die dafür von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) schreiben die Nutzungsdauer vor.
Sie können zwischen linearer Abschreibung und degressiver Abschreibung wählen. Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die einzelnen Wirtschaftsjahre verteilt. Bei der degressiven Abschreibung schreiben Sie immer einen bestimmten Prozentsatz vom Buchwert ab. Einzelheiten und ein ausführliches Rechenbeispiel finden Sie in "Praxisführung professionell" (Ausgabe November 2003 / Seite 12 ff.) oder unter der Abruf-Nr: 040540 .
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Die Abschreibung von 2004 bis 2011 beträgt jährlich 312,50 Euro.
Ab diesem Jahr müssen Sie monatsgenau abschreiben. Bei der Anschaffung der elektronischen Behandlungsbank im Juni können Sie die Abschreibung nur für die Monate Juni bis Dezember bilden:
So ermitteln Sie die Abschreibung für sieben Monate
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