01.09.2004 | Neue Regelung - Verbindliche Zusage
Die verbindliche Auskunft: Auch das Finanzamt muss Wort halten
Viele Fragen bezüglich der Praxisführung geben Anlass beim Finanzamt nachzufragen und eine Auskunft einzuholen. Wenn Sie beispielsweise Akupunktmassagen durchführen wollen, stellt sich die Frage, ob diese Therapie von der Umsatzsteuer befreit ist oder ob das Finanzamt diese Therapie als umsatzsteuerpflichtig einstuft und 16 Prozent Umsatzsteuer fordert.
So kann es passieren, dass Sie auf eine telefonische Anfrage beim Finanzamt von einem freundlichen Finanzbeamten die Auskunft bekommen, dass die Akupunktmassage umsatzsteuerfrei ist. Das heißt jedoch nicht, dass auch der Sachbearbeiter, der tatsächlich mit Ihren Fall betraut ist, die Angelegenheit genauso sehen muss. Er kann die Sache ganz anders beurteilen. Nur wenn Ihr Fall umfassend in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht bewertet wurde und Sie das vom Finanzamt schriftlich mitgeteilt bekommen, ist das Finanzamt an dieser Aussage gebunden. Man spricht hier von einer "verbindlichen Auskunft".
Schon im Jahre 1987 wurde geregelt, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft vorliegen müssen. Nunmehr wurden diese Bedingungen in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen überarbeitet und ergänzt. Das BMF-Schreiben finden Sie im Internet: www.iww.de , Online-Service, Abruf-Nr: 042289 .
Der Antrag für die verbindliche Auskunft muss bei dem für den Sachverhalt zuständigen Finanzamt gestellt werden. Sind Wohnsitz und Praxissitz nicht identisch und würden Sie den Antrag beim Wohnsitzfinanzamt stellen, wäre die erteilte Auskunft nicht bindend. Grundsätzlich bleibt die Bindungswirkung einer Auskunft aber bestehen - auch wenn später der Zuständigkeitsbereich wechselt. Würden Sie also die Praxis in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts verlegen, bleibt die Auskunft weiterhin gültig.
Der Antrag kann nur schriftlich gestellt werden. Geben Sie Ihren vollständigen Namen, die vollständige Adresse sowie Ihre Steuernummer an.
Hier ist erforderlich, dass Sie den Sachverhalt umfassend darstellen. Die Darlegung darf in keinem Punkt von den tatsächlichen bzw. geplanten Verhältnissen abweichen. Denn bei unvollständiger Schilderung ist die Auskunft nicht bindend. Achten Sie darauf, dass keine unvollständige oder alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung des Sachverhalts erfolgt! Die Verweisung auf Anlagen darf nur als Beleg erfolgen.
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